Die nordrhein-westfälischen Finanzämter erteilten im Jahr 2021 Erbschaftsteuerbescheide zu 30 916 steuerrelevanten „Erwerben von Todes wegen” mit einem Vermögenswert von insgesamt 13,3 Milliarden Euro. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, verblieben nach Abzug von sachlichen und persönlichen Steuerbefreiungen und Hinzurechnungen steuerlich relevanter Vorerwerbe insgesamt 9,9 Milliarden Euro an steuerpflichtigem Erbe; das waren 11,0 Prozent mehr als im Jahr 2020. Auf diese Summe wurden für 28 206 Nachlassbegünstigte 2,3 Milliarden Euro an Erbschaftsteuer durch den Fiskus festgesetzt; das waren 18,2 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2020: 1,9 Milliarden Euro).

 

Bei 40,6 Prozent der steuerpflichtigen Erbschaften lag der Vermögenswert im vergangenen Jahr bei unter 50 000 Euro; hieraus resultierten 2,1 Prozent der insgesamt festgesetzten Erbschaftsteuer. Dagegen steuerten die 0,5 Prozent der Fälle mit Erbschaften von jeweils mehr als fünf Millionen Euro 47,7 Prozent zum gesamten Betrag der festgesetzten Erbschaftssteuer
bei. Neben den Erbschaften gab es 11 404 steuerrelevante Schenkungen (2020: 11 998) mit einem Vermögenswert von 7,1 Milliarden Euro (−3,9 Prozent). Hiervon wurden sachliche und persönliche Steuerbefreiungen abgezogen und steuerlich relevante Vorerwerbe hinzugezählt. Dadurch ergab sich für die Schenkungen insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 2,9 Milliarden Euro (2020: 3,1 Milliarden Euro). Die in 6 790 Fällen hierfür festgesetzte Schenkungsteuer summierte sich auf einen Betrag von 311 Millionen Euro; das waren 41,6 Prozent weniger als ein Jahr zuvor.

 

Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik nur Informationen zu dem Teil der Vermögensübergänge liefert, der innerhalb des Berichtsjahres von der Finanzverwaltung steuerlich erfasst wurde. Die Mehrzahl der Vermögensübertragungen liegt unterhalb der Freibetragsgrenzen und führt zu keiner Steuerfestsetzung. Der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschaft- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen. In dem Vermögenswert sind ggf. Vorerwerbe aus vorangegangenen Jahren enthalten, auf die bereits eine Steuer erhoben wurde. Dies kann dazu führen, dass die Finanzämter bei einem gestiegenen steuerpflichtigen Erwerb weniger Steuern festsetzen als im Vorjahr bzw. sich die Steuern trotz eines verminderten steuerpflichtigen Erwerbs erhöhen.

 

 

 

 

Pressemeldung IT.NRW