- Steuererklärung: Das neue Steuergesetz beschert längere Fristen, um die Erklärung abzugeben. Außerdem verzichtet der Fiskus auf Belege. Wer sich bei der Abgabe verspätet, zahlt einen höheren Zuschlag.
- Steuersätze: Die Einkommensgrenzen steigen. Von diesem Mittel gegen die kalte Progression profitieren alle.
- Die sogenannten Sachbezugswerte ‒ maßgeblich fürs Finanzamt, wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren ‒ werden an die Entwicklung der Preise angepasst.
- Rürup-Rente: Die Sätze für den steuerlichen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben sowie für die spätere Besteuerung im Rentenalter erhöhen sich.
- Einkommensteuer: Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich. Damit steigt das vom Fiskus unangetastete Existenzminimum.
- Mutterschutz: Renoviertes Gesetz beschert Verbesserungen.
- 500 Jahre Reformation: Ein Grund zum allgemeinen Feiertag
- Leiharbeit: Der Verleiher darf seine Arbeiter einer Firma nicht zeitlich unbegrenzt überlassen; außerdem wird im neuen Jahr gelten: Gleicher Lohn nach neun Monaten.
- Werkverträge: Eine Arbeitnehmerüberlassung muss künftig immer offengelegt werden. Damit soll ab 1. April 2017 verhindert werden, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird.
- Händler müssen über Schlichtungsstellen informieren, die bei einem Streit zwischen ihnen und Kunden eingeschaltet werden können.
- Bundesteilhabegesetz: Damit soll die Lebenssituation behinderter Menschen verbessert werden. Die erste Stufe bringt höhere Freibeträge.
- Beim gewerblichen Geschlechtsverkehr gilt ab 1. Juli 2017: nur mit Kondom. So schreibt es das Prostitutionsgesetz vor.
Steuererklärung: Das neue Steuergesetz beschert längere Fristen, um die Erklärung abzugeben. Außerdem verzichtet der Fiskus auf Belege. Wer sich bei der Abgabe verspätet, zahlt einen höheren Zuschlag.
- Längere Fristen
Am 1. Januar 2017 wird das neue Steuergesetz in Kraft treten. Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst 2019. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Bis dahin bleibt der 31. Mai der Stichtag. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten.
Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, können sie sich ebenfalls zwei Monate mehr Zeit nehmen. Da der letzte Termin derzeit der 31. Dezember ist, kann die Steuererklärung für 2018 also bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden.
- Weniger Belege
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 wird`s auch ein wenig unbürokratischer werden: Belege müssen nicht mehr eingereicht werden. Allerdings kann das Finanzamt die Unterlagen anfordern zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann der Fiskus bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.
- Zuschläge bei verspäteter Abgabe
Nach wie vor entscheidet der Bearbeiter im Finanzamt, ob ein Zuschlag wegen verspäteter Abgabe festgesetzt wird. Wer jedoch die Frist erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird in Zukunft wegen der Verspätung auf jeden Fall zur Kasse gebeten. Mindestens 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat sind künftig zu zahlen.
Steuersätze: Die Einkommensgrenzen steigen. Von diesem Mittel gegen die kalte Progression profitieren alle.
Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 0,73 Prozent. Damit wird die erwartete Inflationsrate quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.
Die sogenannten Sachbezugswerte ‒ maßgeblich fürs Finanzamt, wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren ‒ werden an die Entwicklung der Preise angepasst.
Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Eine wichtige Bemessungsgrundlage bilden dabei die Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2017 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 241 Euro (bisher: 236 Euro). Damit sind ab dem Jahreswechsel für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
- Frühstück 51,00 Euro monatlich/1,70 Euro kalendertäglich
- Mittagessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich
- Abendessen 95,00 Euro monatlich/3,17 Euro kalendertäglich.
Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2017.
Die Werte für Sachbezüge erhöhen sich nur für die Verpflegung – der Wert für Unterkunft oder Miete bleibt unverändert bei 223 Euro. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 464 Euro.
Rürup-Rente: Die Sätze für den steuerlichen Abzug der Beiträge als Sonderausgaben sowie für die spätere Besteuerung im Rentenalter erhöhen sich.
Ab 1. Januar 2017 erhöhen sich die Beiträge für eine Rürup-Rente (auch Basis-Rente genannt), die in der Steuererklärung als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können. Statt bislang 82 können künftig bis zu 84 Prozent der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Die Steuervorteile durch eine Rürup-Rente sind durch einen Höchstbetrag gedeckelt: Auch dieser steigt 2017 und zwar von jährlich 22.766 Euro pro Person auf 23.362 Euro (bei Verheirateten: 46.724 Euro). Das sind – bei einem tatsächlichen Beitragsaufwand in Höhe des maximalen Förderbeitrags von 23.362 Euro – maximal 19.624 Euro (39.248 Euro für Verheiratete bei Beiträgen in Höhe von 46.724 Euro). Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen davon jedoch abgezogen werden. Selbstständige, die nicht freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, können die vollen 23.362 Euro ausschöpfen. Der Prozentsatz, der in der Steuererklärung abgezogen werden kann, erhöht sich Jahr für Jahr um 2 Prozent. Ab dem Jahr 2025 können dann 100 Prozent der Beiträge steuerlich berücksichtigt werden.
- Besteuerung in der Rentenphase
Wer schon eine Rürup-Rente bezieht, muss diese teilweise wieder versteuern ‒ denn in der Einzahlungsphase wurden damit ja steuerliche Vergünstigungen erzielt. Abhängig von dem Jahr, in dem erstmalig Rente bezogen wird, ist ein auch in den späteren Jahren unveränderlicher Besteuerungssatz festgelegt. Wer 2017 in Rente gehen wird, muss dauerhaft 74 Prozent der Rürup-Rente versteuern. 2016 betrug der Anteil noch 72 Prozent.
Einkommensteuer: Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich. Damit steigt das vom Fiskus unangetastete Existenzminimum.
Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im nächsten Jahr für Ledige auf 8.820 Euro – das ist ein Plus von 168 Euro gegenüber 2016 (8.652 Euro). Verheirateten stehen 17.640 Euro zu, 336 Euro mehr als bisher. Das bedeutet: Erst oberhalb des jeweiligen Existenzminimums zieht der Fiskus im nächsten Jahr vom Einkommen Steuern ab.
Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2017 um 108 Euro auf 4.716 Euro (2016: 4.608 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.
Im Rahmen des Einkommensteuerbescheides berechnet das Finanzamt für jeden, der verpflichtet ist, Einkommensteuer zu zahlen, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Vor allem bei den höheren Einkommen ist die steuerliche Ersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.
Mutterschutz: Renoviertes Gesetz beschert Verbesserungen
Für mehr Schwangere, frischgebackene Mütter und deren Kinder gibt es mehr Schutz als bisher: Das neue Mutterschutzgesetz gewährt längere Schutzfristen bei der Geburt von behinderten Kindern, bezieht erstmals Schülerinnen und Studentinnen ein und regelt die Vorgaben für Beschäftigungsverbote von Schwangeren neu.
- Schutz auch für Schülerinnen und Studentinnen
Nichts ändert sich mit der Reform des Gesetzes an den Fristen für den Mutterschutz: Grundsätzlich wird die Frist weiterhin sechs Wochen vor der Entbindung beginnen und acht Wochen danach enden. Allerdings wird der Kreis derer, die Schutz genießen, deutlich ausgeweitet: Bislang gilt er nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen beziehungsweise einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nachgehen; das renovierte Gesetz bezieht nun auch Praktikantinnen sowie Schülerinnen und Studentinnen ein. Diese können nun selbst entscheiden, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder weiter Pflichtseminare und Prüfungen absolvieren.
Darüber hinaus stellt das Gesetz klar, dass die Regelungen zum Mutterschutz beispielsweise auch für Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes oder für Entwicklungshelferinnen gelten.
- Längere Schutzfristen bei behinderten Kindern
Die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes wird von bisher acht auf zwölf Wochen verlängert. Diese verlängerte Frist gab es bisher nur bei Früh- und Mehrlingsgeburten.
Der Gesetzgeber erkennt damit die besonderen körperlichen und psychischen Belastungen an, die häufig mit einer solchen Geburt verbunden sind. Zudem wird mit der verlängerten Schutzfrist dem höheren Pflegebedarf von behinderten Kindern Rechnung getragen.
- Kündigungsschutz bei Fehlgeburten
Neu eingeführt wird auch ein Kündigungsschutz für Frauen, die eine Fehlgeburt nach der zwölften Woche erlitten haben. Sie können sich nun auf einen viermonatigen Kündigungsschutz stützen – für sie gelten nun die gleichen Regeln, als hätten sie ein lebendes Kind geboren.
- Schwangere dürfen an Sonn- und Feiertagen arbeiten
Schwangeren Frauen ist es nach dem neuen Mutterschutzgesetz erlaubt, auch an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, wenn sie das ausdrücklich wünschen.
- Problematische Arbeitsplätze: Die Arbeitsbedingungen anzupassen hat Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot.
Betriebe können ein Beschäftigungsverbot aussprechen, weil bei problematischen Arbeitsplätzen die Gesundheit der Frau und ihres Kindes während der Schwangerschaft sowie in den Wochen danach gefährdet werden könnte. Das neue Mutterschutzgesetz gibt jetzt vor, zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsbedingungen angepasst werden können. Lassen sich mögliche Gefährdungen dadurch nicht ausschließen, ist vor einem Beschäftigungsverbot darüber hinaus zunächst ein Wechsel des Arbeitsplatzes zu erwägen.
Der Gesetzentwurf wurde am 4. Mai vom Kabinett beschlossen und war schon zur Beratung im Bundestag. Auch der Bundesrat muss noch zustimmen. Es soll zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.
500 Jahre Reformation: ein Grund zum allgemeinen Feiertag
Im nächsten Jahr ist der Reformationstag am üblichen 31. Oktober ein bundeseinheitlicher Feiertag. Weil sich der Thesenanschlag Martin Luthers an die Tür der Schlosskirche zu Wittenberg zum 500. Mal jährt, haben sich alle Bundesländer dafür ausgesprochen, dieses Reformationsjubiläum – einmalig – mit einem gesetzlichen Feiertag zu begehen. Für einige Verlage, die Kalender produzieren, kam die Entscheidung vermutlich ein wenig spät.
Leiharbeit: Der Verleiher darf seine Arbeiter einer Firma nicht zeitlich unbegrenzt überlassen; außerdem wird im neuen Jahr gelten: gleicher Lohn nach neun Monaten.
Verbesserungen bringt das neue Jahr für diejenigen, die als Leiharbeiter beschäftigt sind: Ab dem 1. April 2017 darf der Verleiher denselben Arbeitnehmer nicht mehr länger als 18 Monate demselben Unternehmen überlassen. Danach muss dieser Arbeitnehmer entweder woanders arbeiten oder von der Firma, für die er bisher tätig war, übernommen werden. Außerdem sollen Leiharbeitnehmer spätestens nach neun Monaten den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten (Equal Pay-Regel) erhalten. Praktische Auswirkungen hat diese Bestimmung dann frühestens ab 1. Januar 2018.
Dies sind die wichtigsten Neuerungen, die mit dem „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ auf den Weg gebracht wurden. Ausnahmen zu beiden Vorschriften sind möglich, wenn die Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften abweichende Vereinbarungen treffen.
Die geänderten Bestimmungen verbieten, dass Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt werden. Ihr Einsatz in einem Betrieb, der von einem Arbeitskampf betroffen ist, wird künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass sie keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen.
Im laufenden Jahr sind nach Angaben der Bundesregierung fast 1.000.000 Menschen als Leiharbeiter beschäftigt.
Werkverträge: Eine Arbeitnehmerüberlassung muss künftig immer offengelegt werden. Damit soll ab 1. April 2017 verhindert werden, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird.
Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit.
Bislang war es möglich, als Werkunternehmer vorsorglich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu beantragen und sich auf diese zu berufen, wenn sich bei einer Überprüfung herausstellte, dass in Wahrheit kein Werkvertrag, sondern eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag. Dann hatte der Zeitarbeitnehmer zwar unter Umständen Anspruch auf einen höheren Lohn, aber es handelte sich nicht um illegale Arbeitnehmerüberlassung.
In Zukunft wird diese Absicherung eines Werkvertrages durch eine „Vorratsverleiherlaubnis“ nicht mehr erlaubt sein. Arbeitgeber, die vermeintliche Werkverträge einsetzen, um arbeitsrechtliche Schutzstandards zu umgehen, können ihr Verhalten nachträglich nicht mehr als Leiharbeit „umdeklarieren“ und damit legalisieren.
Weiterhin werden die Informationsrechte des Betriebsrates gestärkt: Betriebsräte haben in Zukunft das Recht, sowohl über den zeitlichen Umfang des Einsatzes und den Einsatzort als auch über die Arbeitsaufgaben des Fremdpersonals informiert zu werden.
Händler müssen über Schlichtungsstellen informieren, die bei einem Streit zwischen ihnen und Kunden eingeschaltet werden können.
Zugelassene „Verbraucherschlichtungsstellen“ dürfen bereits seit 1. April 2016 Konflikte zwischen Firmen und Kunden schlichten. So ist es im „Verbraucherstreitbeilegungsgesetz“ geregelt. Ab 1. Februar 2017 werden Anbieter nun auch verpflichtet, auf ihren Internetseiten und beim Schriftwechsel mit Kunden auf diese Anlaufstellen für eine außergerichtliche Einigung hinzuweisen. Auch müssen die Unternehmen – zum Beispiel im Impressum des Internetauftritts oder in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen – erklären, ob sie grundsätzlich bereit sind, an diesem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Denn: Bis auf wenige Unternehmen aus bestimmten Branchen (zum Beispiel Luftfahrt- und teilweise auch Verkehrsunternehmen sowie Energieversorger) ist keine Firma verpflichtet, sich darauf einzulassen. Auch kann ein Unternehmen seine Entscheidung pro Schlichtung wieder rückgängig machen. Wegen dieser Regelungen ist die nun zur Pflicht erklärte Information für den Kunden unverzichtbar.
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) basiert auf einer EU-Vorgabe (ADR-Richtlinie) über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten. Deren Zielsetzung ist es zum einen, die Gerichte von privatrechtlichen Verfahren mit nur geringen Streitwerten zu entlasten. Zum anderen will die EU für Kunden, die mit Handwerkern oder Händlern im Clinch liegen, mit der Schlichtung schnell einvernehmliche Kompromisslösungen auf den Weg bringen – ohne dass bei der Einigung hohe bürokratische Hürden zu überwinden sind. Die Kosten für Schlichtungsverfahren trägt grundsätzlich der Unternehmer. Spätestens 90 Tage nach Eingang der vollständigen Beschwerdeakten sollte das Verfahren abgeschlossen sein.
Während des Schlichtungsverfahrens wird die Verjährung gehemmt. Sind Verbraucher also mit dem Ergebnis der Schlichtung nicht zufrieden oder kommt es zu keiner Einigung, können sie im Anschluss immer noch eine Klage vor Gericht erwägen.
Wenn bereits ein Verfahren vor Gericht anhängig ist oder es sich um eine Streitigkeit von übergeordneter Bedeutung handelt, die aufgrund häufig angewandter Praxis viele Kunden betrifft, soll keine Schlichtung erfolgen.
Von der Verbraucherschlichtung fern der Gerichte grundsätzlich ausgeschlossen sind der Gesundheitssektor, einige staatliche Dienstleistungen sowie alle arbeitsvertraglichen Streitigkeiten.
Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW helfen bei einem Konflikt, der sich nicht im Vorfeld lösen lässt, die richtige Schlichtungsstelle zu finden und den Antrag korrekt zu stellen.
Bundesteilhabegesetz: Damit soll die Lebenssituation behinderter Menschen verbessert werden. Die erste Stufe bringt höhere Freibeträge.
Im Bundesteilhabegesetz (BTHG) wird ab 1. Januar 2017 die erste Stufe gezündet: Nach und nach soll die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen bis 2020 in drei Reformetappen verbessert werden. Zunächst werden dazu für Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten, die Einkommensfreibeträge erhöht.
Diese Leistung wurde bisher vom Sozialamt für Maßnahmen gewährt, die eine drohende Behinderung abwenden, eine bereits vorhandene Behinderung mildern oder beseitigen können oder die dabei helfen, den behinderten Menschen wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Konkret geht es dabei um Rehaleistungen, um Fahrtkosten zu den Werkstätten und die Versorgung in betreuten Wohneinrichtungen.
Bisher waren diese Leistungen maßgeblich von der Wohnform (Wohnung, Wohngemeinschaft oder Einrichtung) abhängig. Große Teile des eigenen Einkommens und Vermögens sowie auch des (Ehe-)Partners mussten eingesetzt und aufwendig offengelegt werden, bevor Eingliederungshilfe gewährt wurde. Sparen war kaum möglich.
Das neue Gesetz löst nun die Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe heraus. Unter dem Titel „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ sollen Teilhabe und notwendige Unterstützung ermöglicht werden. In einem ersten Schritt werden ab 1. Januar 2017 die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich angehoben. Anstatt bisher 2.600 Euro dürfen dann 27.600 Euro als Sparvermögen behalten werden, ohne dass sie angerechnet werden. Einkommen und Vermögen von Partnern werden künftig gar nicht mehr einbezogen. Diese Verbesserungen gelten auch beim gleichzeitigen Bezug von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, wenn der Betroffene erwerbstätig ist.
Weiter stehen mit der ersten Stufe des Bundesteilhabegesetzes Änderungen im Schwerbehindertenrecht ins Haus. So wird künftig eine Vertrauensperson bereits bei 100 schwerbehinderten Menschen im Betrieb freigestellt werden können. Derzeit sind dafür 200 schwerbehinderte Arbeitnehmer erforderlich.
Beim gewerblichen Geschlechtsverkehr gilt ab 1. Juli 2017: Nur mit Kondom. So schreibt es das Prostitutionsgesetz vor.
Diese Pflicht müssen sowohl alle Sexworker als auch Betreiber und Veranstalter sowie die Freier beachten. Sie erstreckt sich auf alle Varianten geschlechtlichen Verkehrs. Wer als Freier dagegen verstößt, dem droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro. Das sieht das am 27. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt angezeigte „Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ vor. Zugleich verbietet das Gesetz Werbung für Sex ohne Kondom und für einige erniedrigende Sexualpraktiken als gewerblicher Veranstaltung. Wer weiterhin im Sexgewerbe tätig sein möchte – egal ob haupt- oder nebenberuflich – muss sich amtlich registrieren lassen. Alle Prostitutionsstätten – also etwa Bordelle, Sexclubs und Love-Mobile-Parks – brauchen künftig eine behördliche Erlaubnis.
Höhere Grunderwerbsteuer beim Immobilienkauf in Thüringen.
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ist, die der Fiskus beim Erwerb einer Immobilie kassiert, dürfen die Bundesländer selbst festlegen. In Thüringen wird zum Jahreswechsel kräftig an der Gebührenschraube gedreht: Ab 1. Januar 2017 werden dann 6,5 Prozent (bisher: 5 Prozent) fällig. Bei einer Immobilie für 300.000 Euro schlägt das mit 19.500 Euro zu Buche. Bei der Berechnung wird der Kaufpreis des Objekts zugrunde gelegt. Bei Erbschaften oder Schenkungen fällt keine Grunderwerbsteuer an.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW