Die Stadt Blomberg ist gemäß § 46 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verpflichtet die Strom- sowie die Gaskonzession für das Stadtgebiet mindestens alle 20 Jahre diskriminierungsfrei zu vergeben. Dazu ist das Auslaufen des jeweiligen Konzessionsvertrages spätestens 2 Jahre vor Vertragsende im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Durch Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 EnWG im Bundesanzeiger vom 31.12.20198 ist das Auslaufen des Strom- sowie des Gaskonzessionsvertrages am 31.12.2020 bekannt gemacht worden. Mögliche Interessenten am Neuabschluss eines Konzessionsvertrages wurden jeweils gebeten bis zum 15.04.2019 ihr Interesse bei der Stadt Blomberg zu bekunden.
Bis zum Ablauf der vorgenannten Frist gingen jeweils mehrere Interessensbekundungen am Abschluss eines neuen Strom- sowie eines neuen Gaskonzessionsvertrages ein. Rügen gemäß § 47 EnWG gegen die Bekanntmachung wurden nicht erhoben. Da wie vorstehend beschrieben, mehrere Interessensbekundungen hinsichtlich des Abschlusses eines reinen Stromkonzessionsvertrages vorliegen, sind entsprechend der Vorgaben der §§ 46 ff. EnWG sowohl zum Abschluss eines neuen Stromkonzessionsvertrages als auch zum Abschluss eines neuen Gaskonzessionsvertrages wettbewerbliche Auswahlverfahren durchzuführen. Bei den Verfahren zur Vergabe der Stromkonzession einerseits und zur Vergabe der Gaskonzession andererseits handelt es sich um getrennte und voneinander unabhängige Verfahren.
Der weitere Ablauf der Konzessionierungsverfahren sieht als nächsten Schritt die Abfrage indikativer, also zunächst noch unverbindlicher, Angebote der am Abschluss eines Konzessionsvertrages interessierten Unternehmen vor. Die Abfrage erfolgt durch einen Verfahrensbrief, mit dem den Interessenten die relevanten Eignungskriterien, Mindestanforderungen sowie Auswahlkriterien mitgeteilt werden. Zur weiteren Erläuterung der Erwartungen der Stadt an die Erfüllung der Auswahlkriterien und Mindestanforderungen werden den Interessenten zudem Erläuterungen zu den Kriterien sowie ein Konzessionsvertragsentwurf (jeweils für Strom wie für Gas) zur Verfügung gestellt.
Die Stadt Blomberg ist gehalten, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen, um zu entscheiden, welchem Unternehmen sie künftig das Nutzungsrecht an den öffentlichen Verkehrswegen in ihrem Stadtgebiet für den Betrieb des örtlichen Strom- sowie des örtlichen Gasversorgungsnetzes durch Abschluss eines Konzessionsvertrages einräumt. Die Verfahrensvorgaben und Auswahlkriterien müssen diesen Anforderungen gerecht werden. Dabei sind die Auswahlkriterien gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 EnWG vorrangig an den Zielen des § 1 EnWG, unter besonderer Berücksichtigung der Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz, auszurichten. Empfohlen wir eine deutlich über 50% liegende Gewichtung zugunsten der Kriterien, welche die Ziele des § 1 EnWG abbilden. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den am Verfahren beteiligten Bewerbern einen Konzessionsvertragsentwurf als Grundlage für die Erstellung eines Konzessionsvertragsangebotes zur Verfügung zu stellen. Die als Anlagen beigefügten Verfahrensunterlagen entsprechen diesen Vorgaben und Empfehlungen.
In den als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügten Verfahrensunterlagen sind Erläuterungen zu den Kriterien enthalten, die es den an den Verfahren beteiligten Bietern ermöglichen zu erkennen, worauf es der Stadt Blomberg ankommt. Die notwendigen Verfahrensvorgaben enthält der ebenfalls in Auszügen als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügte Verfahrensbrief. Dabei ist das Verfahren als Ideenwettbewerb ausgestaltet, um das bestmögliche Angebot zu ermitteln. Dieses Vorgehen wird von der Rechtsprechung (bspw. OLG Celle Urt. v. 17.03.2016, Az.: 13 U 141/15 (Kart); LG Magdeburg, Teil-Urt. v. 10.05.2017, Az.: 36 = 15 /16; OLG Schleswig, Urt. v. 13.07.2107, Az.: 16 U 32/17 Kart) und der Bundesnetzagentur sowie dem Bundeskartellamt (Gemeinsamer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom und Gaskonzessionen und zum Wechsel des Konzessionsnehmers v. 21.05.2015, S. 13, Rn. 33) als vorzugswürdig angesehen.
In der gestrigen Sitzung hat ein Vertreter der die Stadt bei der Durchführung des Verfahrens begleitenden Kanzlei BBH für Fragen und zur Erläuterung des weiteren Vorgehens zur Verfügung stehen. Nach Beschluss der Verfahrensunterlagen wird die Verwaltung diese an die Interessenten versenden und die Interessenten damit zur Einreichung von Eignungsnachweisen sowie indikativen Angeboten auffordern. Die indikativen Angebote sollen sodann nach Eingang bei der Stadt in Verhandlungsgesprächen mit den Bietern erörtert werden. Nach Abschluss der Verhandlungsgespräche werden die am Verfahren beteiligten Bieter zur Abgabe verbindlicher Angebote aufgefordert, welche jeweils Grundlage für die Auswahl des jeweils besten Angebotes sind. Die Angebote werden auf Basis der beschlossenen Kriterienkataloge ausgewertet. Die Verwaltung wird in Abstimmung mit der beratenden Kanzlei danach Beschlussempfehlungen vorbereiten.
Die Beschlussempfehlungen werden in den zuständigen Gremien beraten, welche dann über die Bewertung und den Zuschlag entscheiden. Gemäß den seit der Novelle des EnWG seit dem 03.02.2017 geltenden Vorgaben, darf der Zuschlag dann nicht sofort nach Beschlussfassung erfolgen. Zunächst sind die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühestmöglichen Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses zu informieren. Danach ist eine Wartefrist von mindestens 30 Tagen einzuhalten, bevor der Zuschlag erteilt und der neue Konzessionsvertrag unterzeichnet werden kann.
Im Kern bedeutet dies, dass auch die Blomberger Versorgungsbetriebe sich um die Konzessionen bewerben müssen und keinesfalls begünstigt werden dürfen. Hier sind der Verwaltung die Hände gebunden, eine andere Möglichkeit gibt es nicht. Der Rat der Stadt Blomberg votierte einstimmig (bei Nichtteilnahme der Aufsichtsratmitglieder der BVB) für folgenden Beschlussvorschlag:
I. Vergabe Stromkonzession
1. Im Verfahren zur Auswahl des Energieversorgungsunternehmens, mit dem ein Wegenutzungsvertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG für das Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (sog. Stromkonzessionsvertrag) in der Stadt Blomberg geschlossen werden soll, werden die in Anlage 1a dargestellten Mindestanforderungen sowie die beschriebene Systematik zur Auswertung der Angebote und die dort genannten Auswahlkriterien mit der angegeben Gewichtung festgelegt, wobei die Erläuterungen der Auswahlkriterien Strom gemäß Anlage 3a und der Musterstromkonzessionsvertrag gemäß Anlage 4a der Angebotsabfrage ebenfalls zugrunde gelegt werden sollen.
2. Von den Bewerbern sollen die in Anlage 2a aufgeführten Eignungsnachweise eingeholt und die Eignung der Bewerber entsprechend den dort beschriebenen Anforderungen geprüft werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren auf Grundlage der vorgenannten Beschlüsse durchzuführen.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, soweit erforderlich, noch unwesentliche, insbesondere redaktionelle Änderungen an den Verfahrensunterlagen vorzunehmen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss möglicher Verhandlungen mit den Bewerbern und nach Vorliegen finaler verbindlicher Angebote einen Entwurf für eine Auswertung der Angebote und eine Beschlussempfehlung für die Auswahlentscheidung vorzulegen.
II. Vergabe Gaskonzession
1. Im Verfahren zur Auswahl des Energieversorgungsunternehmens, mit dem ein Wegenutzungsvertrag im Sinne des § 46 Abs. 2 EnWG für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (sog. Gaskonzessionsvertrag) in der Stadt Blomberg geschlossen werden soll, werden die in Anlage 1b dargestellten Mindestanforderungen sowie die beschriebene Systematik zur Auswertung der Angebote und die dort genannten Auswahlkriterien Gas mit der angegeben Gewichtung festgelegt, wobei die Erläuterungen der Auswahlkriterien gemäß Anlage 3b und der Mustergaskonzessionsvertrag gemäß Anlage 4b der Angebotsabfrage ebenfalls zugrunde gelegt werden sollen.
2. Von den Bewerbern sollen die in Anlage 2b aufgeführten Eignungsnachweise eingeholt und die Eignung der Bewerber entsprechend den dort beschriebenen Anforderungen geprüft werden.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren auf Grundlage der vorgenannten Beschlüsse durchzuführen.
4. Die Verwaltung wird ermächtigt, soweit erforderlich, noch unwesentliche, insbesondere redaktionelle Änderungen an den Verfahrensunterlagen vorzunehmen.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Abschluss möglicher Verhandlungen mit den Bewerbern und nach Vorliegen finaler verbindlicher Angebote einen Entwurf für eine Auswertung der Angebote und eine Beschlussempfehlung für die Auswahlentscheidung vorzulegen.
Quelle, sowie weitere Informationen: Ratsinfomanagement der Stadt Blomberg