Für die Wiederbebauung „Neue Torstr. 42“ liegt ein Bebauungsvorschlag vor. In dem HIER einsehbaren Entwurf ist die Ansicht von der Holstenhöfener Straße dargestellt und am rechten Bildrand auch das Nachbargebäude an der Neuen Torstraße. In dem Luftbild ist der betreffende Grundstücksbereich markiert, außerdem ist hier noch das zwischenzeitlich abgerissene Gebäude enthalten. Hier lässt sich erkennen, dass die Umgebungsbebauung an der Neuen Torstraße von einer traufständigen Bebauung geprägt ist. Für diesen Teilbereich kommt daher eine Abweichung insbesondere von § 3 Abs. 3 und 4 und § 4 Abs. 1 der Gestaltungssatzung nicht in Betracht. Für den zur Holstenhöfener Straße gelegen untergeordneten Anbau kann dagegen von der Regelung, dass nur geneigte Dächer zulässig sind, eine Abweichung ermöglicht werden.
Für den Beschlussvorschlag „Für den untergeordneten Anbau an der Holstenhöfener Straße wird eine Abweichung von der Gestaltungssatzung zugelassen, das Hauptgebäude an der Neuen Torstraße hat jedoch die Struktur des Straßenbildes zu berücksichtigen (traufständige Bebauung)“, votierten die Mitglieder des Ausschusses einstimmig. Die Abweichung bezieht sich somit lediglich auf den hinteren Anbau, nicht aber auf den Stand des Gebäudes auf dem Grundstück. Die „Ansichtslinie“ (traufständige Bebauung) gilt es zu halten.