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Das Statistische Bundesamt hat festgestellt, dass die durchschnittliche Steuerrückerstattung für Personen mit Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in den letzten Jahren kontinuierlich zunahm. Aufgrund des komplizierten Steuersystems ist jedoch ein gewisses Steuerwissen erforderlich, um eine hohe Rückerstattung vom Finanzamt zu erhalten. Eine maßgebliche Größe ist das zu versteuernde Einkommen, welches nach einem bestimmten Schema berechnet wird.

Statistisches Bundesamt – die Daten für 2020 im Überblick

Von Seiten des Statistischen Bundesamtes werden jährlich die Daten für das Einkommensteuerjahr veröffentlicht, das jeweils vier Jahre zurückliegt. Da Bürger ihre Steuererklärung auch freiwillig und rückwirkend für einen vierjährigen Zeitraum einreichen können, wird das Steuerjahr 2020 aus statistischer Perspektive erst nach 2024 als abgeschlossen betrachtet.

Im Jahr 2020 zählte Deutschland etwa 25,8 Millionen Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und möglicherweise aus Kapitalvermögen hatten. Von diesen ließen sich 14,9 Millionen zur Einkommensteuer veranlagen. Unter ihnen bekamen 12,6 Millionen eine Steuererstattung, die durchschnittlich 1.063 Euro betrug. Die Mehrheit der Rückerstattungen, 57 %, lagen zwischen 100 und 1.000 Euro. Bei 9 % der Fälle war die Erstattung weniger als 100 Euro, während in 2 % der Fälle die Finanzämter Beträge über 5.000 Euro zurückerstatteten.

2,1 Millionen Steuerpflichtige mussten eine Nachzahlung an das Finanzamt entrichten, wobei der durchschnittliche Betrag 1.053 Euro betrug. Ähnlich wie bei den Erstattungen lagen die meisten Nachzahlungen, nämlich 55 %, im Bereich zwischen 100 und 1.000 Euro. Kleinere Beträge unter 100 Euro fielen bei 24 % der Betroffenen an, während nur 3 % der Steuerpflichtigen höhere Summen über 5.000 Euro zahlen mussten.

 

Versteuerndes Einkommen – eine maßgebliche Größe

Wissen ist ein entscheidender Faktor, wenn es um das Sparen von Steuern geht. Zum einen müssen verschiedene Freibeträge beachtet werden, zum anderen sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen von Bedeutung. Empfehlenswert ist unter anderem der Smartsteuer-Blog „Steuerwissen“, der die wichtigsten Fragen rund um die Steuererklärung beantwortet.

Die Höhe von Steuerrückerstattungen und Nachzahlungen hängt letztlich vom zu versteuernden Einkommen ab, das aus den Gesamteinkünften eines Steuerpflichtigen nach dem Abzug bestimmter Beträge und Freibeträge resultiert. Zuerst werden Einkünfte aus verschiedenen Quellen wie Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung und selbstständiger Tätigkeit erfasst. In Deutschland findet eine Einteilung in sieben Einkunftsarten statt. Die Summe aller Einkünfte ist die Grundlage für die weiteren Berechnungen.

Von der ermittelten Summe können dann Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge oder Spenden sowie außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise krankheitsbedingte Kosten, die nicht von der Versicherung übernommen werden, abgezogen werden. Zusätzlich lassen sich bestimmte Freibeträge wie der Grundfreibetrag oder Kinderfreibeträge abziehen.

In manchen Fällen sind weitere Abzüge möglich, um das zu versteuernde Einkommen zu reduzieren. So können etwa Verlustvorträge oder Verlustabzüge das zu versteuernde Einkommen weiter senken.

 

Beispiele für Steuertipps – welche Kosten relevant sind

Alle Kosten, die durch die Arbeit entstehen, können grundsätzlich als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören Ausgaben für Arbeitskleidung, Fachbücher, Arbeitsmaterial oder auch ein häusliches Arbeitszimmer. Beispielsweise kann ein Anwalt, der juristische Fachliteratur kauft, oder ein Handwerker, der Sicherheitsschuhe benötigt, diese Ausgaben steuerlich geltend machen.

Auch bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung lassen sich die anfallenden Kosten steuerlich geltend machen. Arbeitet man beispielsweise in Hamburg, hat aber seinen Lebensmittelpunkt und seine Familie in Blomberg, können die Kosten für die Wohnung in Hamburg sowie die Fahrten zwischen den beiden Wohnsitzen steuerlich berücksichtigt werden.

Kosten für die Anschaffung von Hausrat und Kleidung sind normalerweise steuerlich nicht absetzbar. Falls diese Gegenstände jedoch durch ein unvermeidbares Ereignis wie Brand, Hochwasser oder Unwetter zerstört sind, lassen sich die Aufwendungen für ihre Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung absetzen, allerdings nur bis zur Höhe des ursprünglichen Werts des verlorenen Hausrats. Auch die notwendigen und angemessenen Kosten für die Schadensbeseitigung finden Berücksichtigung. Der betroffene Schaden muss sich auf einen existenziell wichtigen Bereich wie die Wohnung beziehen. Schäden, die das Auto oder die Garage betreffen, sind hingegen ausgeschlossen.