Wie aus dem beigefügten Schreiben ersichtlich ist, geht es um die Sanierung des Objekts „Neue Torstr. 30“. In der Baubeschreibung wurde zur äußeren Gestaltung aufgeführt, dass es sich um eine vorhandene Dacheindeckung in anthrazit handelt. Diese Angabe war weder vom Kreis noch von der Stadt zu beanstanden, weil Bestandsschutz besteht. Eine neue Dacheindeckung unterliegt dagegen den Vorgaben der Gestaltungssatzung. Über Abweichungen hierzu entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt. Weiter wird vorgebracht, es handele sich lediglich um eine Teil-Umdeckung mit der ein einheitliches Erscheinungsbild sichergestellt werden sollte. Im vorliegenden Fall sind ca. 55 % der Gesamtfläche (Vordergebäude) neu eingedeckt worden, auf 45 % der Fläche befindet sich noch die alte dunkelbraunedunkelrotbraune Dacheindeckung (Hintergebäude). Die vorgebrachten Argumente können allerdings das grundsätzliche Ziel, eine einheitliche Gestaltung im Stadtkern anzustreben, nicht aufwiegen. Gerade Um- und Neubauten müssen sich dieser Voraussetzung stellen, weil dieses Ziel sonst von vornherein nicht zu erreichen wäre. Nach ausführlicher Diskussion und Abwägung wurde der Antrag mehrheitlich abgelehnt (9 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung).
Festhalten an Gestaltungssatzung.
Juli 6, 2018