Nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesundhaltung von Bäumen.
Das „Auf-den-Stock“ setzen verfolgt das Ziel, vergreiste, verholzte und durchgewachsene Gehölzstrukturen zu verjüngen. Durch den Schnitt erhält der Heckenzug besonders im unteren Bereich wieder eine dichte Strauchschicht, wobei der Schnitt nur abschnittsweise (max. 1/3 der jeweiligen Hecke und nicht mehr als 100m Länge) durchgeführt werden sollte. Die so genannten Überhälter (Einzelbäume in der Hecke – z.B. Hainbuche, Esche, Vogelkirsche, Eiche u.a. -) sind dabei zu belassen.
Darüber hinaus ist es nach den Verordnungen der jeweiligen Landschaftspläne im Kreis Lippe im Außenbereich (u.a. Landschaftsschutzgebiete) verboten, Gehölze oder wildwachsende Pflanzen ganz oder in Teilen zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, Teile davon abzutrennen oder sie auf andere Weise in ihrem Wachstum, ihrem Weiterbestand oder ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
Weitere Informationen zu diesem Thema geben Ihnen Jörg Westphal (05231-62-6311) und Herrn Mühlenmeier (05231-62-6310) von der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Lippe.
Pressemeldung Kreis Lippe