Mit Schreiben vom 18.07.2017 hatte das Mitglied des Deutschen Bundestages, Herr Dr. Alexander Soranto Neu angeregt, dass der Rat beschließen möge, Jugendliche, bei denen die Weitergabe Ihrer Daten an die Bundeswehr bevorsteht, ebenso wie deren Eltern anzuschreiben und über die beabsichtigte Datenweitergabe zwecks Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Darüber hinaus soll den Jugendlichen mit städtischen Schreiben ein Musterwiderspruch zugesandt werden. Die Eingabe ist als Anlage beigefügt. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat mit Schreiben vom 19.07.2017 mitgeteilt, dass sich der Anregungsgeber in der Sache an mehrere Kommunen flächendeckend in NRW gewandt hat. In einem vergleichbaren Fall hat das Verwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 16.05.2012 entschieden, dass die Anregung eines Antragstellers auf Erlass des Burka-Verbotes für alle Bediensteten der Gemeinde unzulässig ist. In der Begründung seiner Entscheidung heißt es, dass es an einem rechtlich anerkannten, schützenswerten Anliegen fehle. Dies ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nicht nur einen einzelnen Antrag, sondern gleichlautende Anträge bei vielen anderen Gemeinden gestellt habe. Damit fehlt es an einer persönlichen Beziehung zwischen Gebietskörperschaft und Anregungsgeber i.S.d. § 24 GO NRW. Aus dieser Begründung heraus sprachen sich die Mitglieder des Hauptausschusses dann auch einstimmig gegen die Adressweitergabe aus und wiesen die Anregung damit als unzulässig zurück.
Keine Adressweitergabe an die Bundeswehr.
September 9, 2017