VerbraucherzentraleDatenschutzbestimmungen, die auf 56 Bildschirmseiten eines Smart-TV im Fließtext ohne Verwendung von Abschnitten und Überschriften dargestellt werden, sind wegen ihrer Länge und Unübersichtlichkeit intransparent und keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung in die Datenerhebung und -verwendung. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 364/15, nicht rechtskräftig) heute aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Samsung Electronics GmbH entschieden.

 

Darüber hinaus hat das Gericht auch einzelne Klauseln beanstandet, die genauer regelten, wie die erhobenen Daten verwendet und weitergegeben werden durften. Insbesondere stellte das Gericht fest, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Einwilligungsklausel zur Datenerhebung und -verwendung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

 

„Die Daten zum Fernsehverhalten gehören dem Zuschauer. Sie müssen informiert entscheiden können, wer diese nutzen darf“, kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, das Urteil.

 

Entgegen der Ansicht der Verbraucherschützer sah das Gericht die Samsung Electronics GmbH zwar nicht in der Verantwortung, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine entsprechende Einwilligung der Smart-TV-Nutzer einzuholen. Die Richter verwiesen auf eine mögliche Verantwortlichkeit des in Südkorea ansässigen Samsung-Mutterkonzerns. Die Samsung Electronics GmbH entließ das Gericht aber nicht vollkommen aus der Pflicht und entschied, dass die deutsche Vertriebsgesellschaft die Nutzer jedenfalls über die Gefahr von Datenflüssen des TV-Geräts aufzuklären habe.

 

„Es darf nicht sein, dass multinationale Unternehmen, die auf dem deutschen Markt auftreten, sich durch entsprechende Firmenstrukturen auf im Ausland sitzende Mutterkonzerne zurückziehen können und hierdurch Schlupflöcher auf Kosten der Verbraucher entstehen“, sagt Wolfgang Schuldzinski. Die weiteren Forderungen des Verbraucherzentralen-Vorstands: Bevor Daten übertragen werden „müssen Nutzer hierüber informiert werden und einwilligen“. Es müsse bereits in den Grundeinstellungen möglich sein, „auch einen Smart-TV als reines TV-Gerät zu benutzen, ohne dass es zu einer Datenübertragung kommt“.

 

Die Verbraucherzentrale NRW wird die Urteilsgründe im Hinblick auf eine Berufung ausführlich prüfen. Mehr zum Hintergrund der Klage unter www.verbraucherzentrale.nrw/datenkrake-im-smart-tv

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW