Auf dieser Skizze gut sichtbar: Eine schönerer und zudem mehr Raum bringende Variante. Quelle Stadt Blomberg


Harald Wagner erläuterte in der Sitzung des Ausschuss für Bauen und Umwelt die im Ratsinformation hinterlegte Sachdarstellung bezüglich der Änderung des Bebauungsplans: Für einen Teilbereich des Plangebietes nordwestlich der Einkaufsmärkte liegt eine Anfrage des Eigentümers für eine vom Bebauungsplan abweichende Bebauung vor. Die rechtskräftige Fassung setzt eine eingeschossige Bebauung mit Einzelhäusern und maximal zwei Wohnungen fest. Die Einschränkung der Zahl der Wohneinheiten erfolgte unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Erschließungsanlagen, während die eingeschossige Bauweise sich an die topographischen Gegebenheiten und das Stadtbild anpassen sollte.
 
Die Fa. B&S Vermögensverwaltung möchte zwei zweigeschossige Mehrfamilienhäuser mit fünf bis sechs Wohneinheiten pro Haus errichten. Das mit der Planung beauftragte Architekturbüro Stille hat die nach derzeit gültigem Bauplan zulässige Bebauung der gewünschten Bauweise gegenüber gestellt. Hieraus geht hervor, dass sich weder die Zahl der Wohneinheiten noch die Gebäudehöhe gegenüber dem jetzt zulässigen Maß signifikant (max. 12 statt 10 WE) erhöht. Der Eigentümer würde sich verpflichten, bestimmte Vorgaben der Wohnraumförderungsbestimmungen (Mietpreisobergrenze) zu beachten.
 
Das Vorhaben dient damit auch dazu, die Wohnungsnachfrage in diesem Bereich besser zu decken und preiswerten Wohnraum zu schaffen. Schließlich wird eine Erschließungsvereinbarung zur Anlage der Planstraße getroffen, so dass auch das angrenzende städtische Grundstück einer Bebauung zugeführt werden kann (Schaffung von drei Bauplätzen). Alle Punkte (städtebauliche Gestaltung, Mietpreisobergrenze, Erschließung) werden im Sinne von § 11 BauGB (Baugesetzbuch) in einem Städtebaulichen Vertrag festgehalten. Ohne Abschluss dieses Vertrages (Vertrag siehe hier) wird eine Bebauungsplanänderung nicht vorgenommen.
 
Die Planänderung selbst ist wiederum als Maßnahme der Innenentwicklung einzustufen und kann daher im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB erfolgen. Zudem wird es eine Bürgerbeteiligung für die angrenzenden Nachbarn geben. Dem Beschlussvorschlag „Der 8. Änderung des Bebauungsplanes 01/07/2 „Hamburger Berg“ zur Geschossigkeit und der Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude wird in Verbindung mit dem Abschluss eines Städtebaulichen Vertrages zugestimmt“ standen alle Ausschussmitglieder positiv gegenüber, somit erfolgte die Abstimmung einstimmig.