Im Jahr 2021 bearbeiteten die nordrhein-westfälischen Jugendämter 36 453 Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 12,1 Prozent mehr als ein Jahr zuvor (2020: 32.523). Während in 36.262 Fällen beide Eltern eine Sorgeerklärung (auch Sorgerechtserklärung genannt) abgegeben hatten, war in 191 Fällen den Eltern die Sorge aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung übertragen worden. Bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheirateten Eltern steht laut Gesetz die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, wenn sie einander heiraten oder wenn ihnen die gemeinsame Sorge durch ein Familiengericht übertragen wird (§ 1 626a Abs. 1 BGB).

 

Das elterliche Sorgerecht kann dagegen eingeschränkt oder entzogen werden, wenn eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder für sein Vermögen besteht. In diesen Fällen wird das Sorgerecht auf das Jugendamt oder einen Vormund bzw. Pfleger übertragen. Im Jahr 2021 ordneten die NRW-Familiengerichte 1 905 Maßnahmen zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge an. Das waren 5,3 Prozent weniger 2020 (damals: 2.012). In weiteren 2.324 Fällen erfolgten gerichtliche Maßnahmen zum teilweisen Entzug der elterlichen Sorge. Hierbei erkannten Familiengerichte den Eltern beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Kindes oder die Vermögenssorge ab (-11,5 Prozent gegenüber 2020).

 

 

 

 

Pressemeldung IT.NRW