Weil Unitymedia an der automatischen Aktivierung von WLAN-Hotspots festhalten will, wird die Verbraucherzentrale NRW gegen den Kabelnetzbetreiber jetzt Klage beim Landgericht Köln einreichen. Auf eine Abmahnung der Verbraucherschützer hin hat der Anbieter zwar signalisiert, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die sich jedoch nur auf die Überarbeitung der monierten Vertragsbedingungen beschränkt. Mit der Unterlassungserklärung ist dann unter anderem die zunächst vorgesehene Verpflichtung der Kunden, den Router durchgängig am Netz lassen zu müssen, vom Tisch. Nichtsdestotrotz hat Unitymedia angekündigt, ein zweites WLANSignal auf dem Router der Kunden auch ohne deren Einwilligung zu aktivieren. „Nach unserer Auffassung wird das bestehende Vertragsverhältnis mit Unitymedia dadurch unzulässig erweitert, weil der Router des Kunden automatisch in einen Hotspot umfunktioniert wird, wenn dieser nicht widerspricht“, begründet Wolfgang Schuldzinski,
Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, den Gang vor Gericht: „Es geht nicht an, dass Unitymedia seinen Kunden vorschreibt, dass sie der Aktivierung des zusätzlichen WLAN-Signals widersprechen müssen. Vielmehr muss der Kunde selbst entscheiden dürfen, ob über seinen jeweiligen Router im Haus ein Hotspot geschaltet wird oder nicht.“
Das Verfahren gegen Unitymedia ist auch vor dem Hintergrund einer stetigen Vernetzung im Internet der Dinge von Bedeutung: Denn es gilt grundsätzlich zu klären, welche Zugriffsrechte Anbietern an Geräten zustehen, die sie ihren Kunden während der Vertragslaufzeit zur Verfügung stellen.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW