VerbraucherzentraleMeist geht‘s nur um wenige Euro. Ärgerlich ist es dennoch, wenn das Personal in Super- und Getränkemärkten die Annahme betagter Pfandbons verweigert – und das entgegen rechtlicher Vorgaben. Obendrein müssen Kunden schon mal Beschwernisse hinnehmen, um an ihr wieder entdecktes Kleingeld zu kommen.
In den Tiefen einer Tasche, irgendwo zwischen anderen Zetteln findet sich nach Wochen und Monaten ein vergessener Pfandbon – doch das Personal im aufgedruckten Markt verweigert die Annahme. Immer mal wieder beklagen sich Kunden darüber, sowohl bei der Verbraucherzentrale NRW wie in Internetforen.
Doch was tun? Die passende Antwort findet sich in den Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach ist jeder Händler verpflichtet, von ihm ausgestellte Belege auch einzulösen. Und das in der Regel für drei Jahre.
Und länger. Da die Verjährungsfrist grundsätzlich erst am Ende eines Kalenderjahres beginnt, kann sich der Zeitraum im Extremfall gar auf fast vier Jahre verlängern. Das heißt: Wer heute einen Bon aus 2012 entdeckt, kann ihn noch bis Ende 2016 in Bares verwandeln.
Und da gilt keine Ausrede. Sollten Registrierkassen so programmiert sein, dass sie Belege beispielsweise nach 30 Tagen nicht mehr verarbeiten können, ist der Händler verpflichtet, die Einlösung dennoch zu ermöglichen. Nur lesbar müssen Bons natürlich noch sein: nicht derangiert von Waschmaschine oder ausgebleicht durch Sonneneinstrahlung.
Ärgerlich: Wer beim Einkauf auf der Durchreise war, dem droht, dass die Einlösung verwehrt wird. Denn die Belege sollen in der Filiale abgegeben werden, in der sie auch ausgestellt wurden. Darauf jedenfalls weisen beispielsweise Netto und Aldi-Süd in ihren Onlineauftritten hin.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW