Verbraucherzentrale

  • Die Renten werden 2017 voraussichtlich um bis zu 2 Prozent steigen   im Osten wieder ein bisschen mehr als im Westen.

  • Berufsbedingter Umzug: Der sorgt für allerlei Ausgaben   zum Beispiel für neue Kfz-Kennzeichen oder die Anmeldung in der neuen Gemeinde. Dafür erstatten Finanzamt oder Arbeitgeber in Zukunft einen höheren pauschalen Betrag.

  • Flexi-Rente: Damit soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand variabler gestaltet werden. Die bisher sehr hohen Hürden, seine Rente durch eine Beschäftigung in Teilzeit aufzubessern, werden gesenkt.

  • Pflegebedürftigkeit wird künftig anders definiert. Deshalb steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

  • Für rund 1,7 Millionen Beschäftigte heißt es im neuen Jahr: höherer Mindestlohn.

  • Minijobs: Wegen des künftig höheren Mindestlohns können im Monat nur noch 50 Stunden und 54 Minuten gearbeitet werden.

  • Eltern winkt ein finanzielles Plus: Das Kindergeld und der Kinderzuschlag für Geringverdiener werden angehoben.

  • Gute Nachrichten für Künstler: In ihrer Sozialversicherung sinkt der Beitrag.

  • Bei Hartz IV heißt es: mehr Geld   vor allem für Kinder. Auch wer als Behinderter Sozialhilfe erhält, wird profitieren. Dagegen werden alleinstehende Asylbewerber über weniger Geld verfügen.

  • Berufliche Weiterbildung: Junge Talente können sich über ein finanziell besser gepolstertes Stipendium freuen. Auch kann es einen Zuschuss geben, um einen PC anzuschaffen.

  • Kranken- und Rentenversicherung: Wie jedes Jahr müssen auch 2017 von mehr Einkommen Beiträge gezahlt werden.

  • Unterhalt: Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Weil der Betrag, über den jemand unangetastet verfügen kann, sich nicht ändert, wird weniger Geld für eigene Bedürfnisse übrig bleiben

  • Bleibt der Unterhalt aus, springt der Staat mit einem Vorschuss ein. 2017 sollen einige der jetzigen Beschränkungen wegfallen.

  • Krankenkassen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz soll 2017 bei 1,1 Prozent liegen. Je nach Kasse kann er auch deutlich höher sein.

Die Renten werden 2017 voraussichtlich um bis zu 2 Prozent steigen   im Osten wieder ein bisschen mehr als im Westen.

Die Rentner können im kommenden Jahr mit einem Plus von bis zu 2,0 Prozent rechnen   im Osten wieder ein bisschen mehr als im Westen. Das gab die Deutsche Rentenversicherung Bund in Würzburg Anfang November bekannt. Nach dieser Prognose dürfte der Zuschlag zwischen 1,5 und 2,0 Prozent liegen. Mit wie viel mehr Geld Rentner zum 1. Juli 2017 genau rechnen können, steht erst im Frühjahr des nächsten Jahres fest.

Damit fallen die Rentenerhöhungen weitaus geringer aus als in diesem Jahr. Mit 4,25 Prozent im Westen und 5,95 Prozent im Osten waren sie Mitte 2016 so stark gestiegen wie seit 23 Jahren nicht mehr. Allerdings waren die damaligen Erhöhungen auch auf Einmaleffekte durch die Umstellung in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zurückzuführen.

Berufsbedingter Umzug: Der sorgt für allerlei Ausgaben   zum Beispiel für neue Kfz-Kennzeichen oder die Anmeldung in der neuen Gemeinde. Dafür erstatten Finanzamt oder Arbeitgeber in Zukunft einen höheren pauschalen Betrag.

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann ab 1. Februar 2017 die damit verbundenen Kosten leichter verpacken. Verheiratete können dann einen Pauschbetrag in Höhe von 1.528 Euro (derzeit: 1.493 Euro), Ledige 764 Euro (derzeit: 746 Euro) ansetzen. Umzugskosten können entweder bei den Einnahmen aus nicht-selbstständiger Arbeit abgezogen oder steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden   vorausgesetzt, der Umzug ist betrieblich oder dienstlich bedingt. Das trifft zu, wenn der Arbeitgeber den Umzug anordnet oder wenn sich die tägliche Fahrtzeit des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte (Hin- und Rückfahrt) um mindestens eine Stunde verkürzt, je Strecke also um 30 Minuten.

Auch Kinder erhalten einen höheren Pauschbetrag und gleichfalls „andere Personen“, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu den „anderen“ Personen gehören etwa Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte, nicht aber der Ehegatte. Deren Pauschale beträgt ab 1. Februar 2017: 337 Euro (derzeit: 329 Euro).

Übrigens: Für die Berechnung kommt es exakt auf den Tag an, an dem der Umzug beendet wird. Werden die Möbel also am 1. Februar 2017 ausgeladen, gilt der neue Pauschbetrag.

Die Umzugskostenpauschale deckt die sonstigen Umzugskosten ab, dazu zählen unter anderem Kosten für den neuen Telefonanschluss, Gebühr für neue Kfz-Kennzeichen oder für das Ummelden bei der Gemeinde und das Ändern des Personalausweises, Trinkgelder für das Umzugspersonal. Es braucht keine Quittungen, um diese Kosten nachzuweisen. Darüber hinaus können allgemeine Aufwendungen (Fahrtkosten, Kosten für Makler, Spedition und Doppelmiete) gegen Vorlage von Quittungen und Rechnungen in voller Höhe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Außerdem gut zu wissen: Wenn Kinder aufgrund des berufsbedingten Umzugs dann am neuen Wohnort Nachhilfe benötigen, können diese Kosten ebenfalls als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Auch hierbei wurde der Höchstbetrag angehoben: Von derzeit 1.882 Euro auf 1.926 Euro ab dem 1. Februar 2017.

Flexi-Rente: Damit soll der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand variabler gestaltet werden. Die bisher sehr hohen Hürden, seine Rente durch eine Beschäftigung in Teilzeit aufzubessern, werden gesenkt.

2017 kommt die sogenannte Flexi-Rente: Die neuen Regelungen, um die Rentenansprüche aufzubessern, treten zum 1. Januar in Kraft; erst ab 1. Juli gelten die neuen Bestimmungen zur stufenlosen Teilrente und zu den Grenzen für zusätzlichen Verdienst.

Die Flexi-Rente soll den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand variabler gestalten. Die Kombination aus Teilrente und Teilzeitarbeit wird vereinfacht, es darf mehr hinzuverdient werden, und es werden Anreize geschaffen, zumindest in Teilzeit über die Regelarbeitsgrenze von derzeit 65 Jahren und fünf Monaten hinaus zu arbeiten.

Das geht so: Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und trotzdem noch weiterarbeiten möchten, können künftig – ebenso wie der Arbeitgeber   für die Teilzeittätigkeit weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen. Dadurch erhöht sich dank mehr Entgeltpunkten der Rentenanspruch. Zwar mussten Arbeitgeber auch schon bisher für ihre arbeitenden Rentner Beiträge zur Rentenversicherung abführen, doch veränderten sich deren Rentenansprüche dadurch nicht mehr. Genau das ändert nun das Flexi-Rentengesetz: Die Beitragszahlungen werden dem Rentenkonto gutgeschrieben. Außerdem erhält, wer nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters weiterarbeitet und keine Rente bezieht, für jeden Monat einen Rentenzuschlag in Höhe von 0,5 Prozent.

Auch wer eine Vollrente bezieht, bevor er die Regelarbeitsgrenze erreicht hat, und seine Rente noch aufbessert, soll künftig Beiträge in die Rentenversicherung zahlen. Bisher waren diese Beschäftigten davon befreit.

Auch mussten Unternehmen für arbeitende Rentner bisher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten. Das Flexi-Rentengesetz sieht vor, dass diese Verpflichtung – auf fünf Jahre befristet – abgeschafft wird. So soll es für Arbeitgeber attraktiver werden, ältere Menschen zu beschäftigen.

Bislang sieht sich jemand, der überlegt, ob er früher in Rente gehen und etwas hinzuverdienen möchte, mit sehr komplizierten Bestimmungen konfrontiert. Man kann lediglich wählen zwischen

  • einer vollen Altersrente mit einem Hinzuverdienst von maximal 450 Euro monatlich (und zweimal pro Jahr auch um 900 Euro) oder

  • einer Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder einem Drittel mit einem höheren Hinzuverdienst.

Für jede dieser Teilrenten gilt derzeit noch eine individuelle Grenze für den zusätzlichen Verdienst. Wird diese überschritten, so sinkt die Rente auf die Höhe derjenigen Teilrente, für die die Grenze zum Hinzuverdienst noch eingehalten wurde. Wird die Grenze für die Teilrente sogar zu einem Drittel überschritten, entfällt der Rentenanspruch.

An die Stelle dieses bürokratischen Monstrums wird ab 1. Juli 2017 folgende Regelung treten: Eine Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10 Prozent frei gewählt werden, oder sie ergibt sich aus einer stufenlosen Anrechnung der neuen je Kalenderjahr geltenden Grenze für den Hinzuverdienst in Höhe von 6.300 Euro. Beträge, die die 6.300-Euro-Grenze übersteigen, werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das gilt auch für alle Erwerbsminderungsrenten.

Achtung: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann wie bisher grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen.

Zu den Neuerungen zählt auch, dass Versicherte in Zukunft früher zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse einzahlen können, um die Abschläge auszugleichen, die mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben einhergehen: So wird es schon für 50-Jährige die Möglichkeit geben, die bei vorgezogenen Altersrenten drohenden Abschläge von 0,3-Prozent pro Monat durch zusätzliche Zahlungen abzufedern. Bislang durfte man das erst ab dem 55. Lebensjahr.

Die Rentenauskunft   die jeder ab 55 Jahren erhält   wird in Zukunft um Informationen ergänzt, wie es sich auf die Rente auswirkt, wenn der Rentenbeginn vorgezogen oder hinausgeschoben wird. Das soll helfen, Pro und Contra der umgebauten Flexi-Rente individuell abwägen zu können.

Pflegebedürftigkeit wird künftig anders definiert. Deshalb steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II steigt ab 1. Januar 2017 der Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkte auf dann 2,55 Prozent. Wer kinderlos ist, muss ab dem vollendeten 23.  Lebensjahr noch einen Zuschlag zahlen, sodass der Beitragssatz dann bei insgesamt 2,8 Prozent liegt.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung ist gesetzlich geregelt und einheitlich für alle Pflegekassen unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen.

Der Beitragssatz steigt, weil ab 2017 eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit gilt. Zusätzlich zu den bislang vorrangig berücksichtigten körperlichen Einschränkungen richtet sich das Augenmerk verstärkt auch auf den Verlust geistiger Fähigkeiten.

Den Beitragssatz von 2,55 Prozent teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer solidarisch jeweils zur Hälfte – eine Ausnahme davon gibt es nur in Sachsen. Dort ist der Beitragssatz des Arbeitgebers 1 Prozent niedriger als der des Arbeitnehmers.

Der Kinderlosenzuschlag ist von den Beschäftigten alleine zu tragen.

Für rund 1,7 Millionen Beschäftigte heißt es im neuen Jahr: höherer Mindestlohn.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt erstmals zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf brutto 8,84  Euro pro Stunde.

Laut Statistischem Bundesamt wurden im April 2016 1,9 Millionen Jobs mit Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto bezahlt. Eine Million Beschäftigungsverhältnisse wurde mit weniger als dem Mindestlohn vergütet, darunter die Beschäftigtengruppen, die gesetzlich vom Mindestlohn ausgenommen sind. Der Mindestlohn schützt die Beschäftigten in den Branchen mit Niedriglöhnen vor Dumpinglöhnen. Rund 3,7 Millionen Arbeitnehmer haben von der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns am 1. Januar 2015 profitiert.

Für eine Übergangsfrist kann durch Tarifverträge in denjenigen Branchen, die bereits vor Einführung des Mindestlohngesetzes unter dem gesetzlichen Mindestlohn lagen, vom gesetzlich festgelegten Wert abgewichen werden. 2017 ist das noch für zwei Branchen bedeutsam:

  • Für Großwäschereien, die für Firmenkunden wie zum Beispiel für Hotels, Restaurants, Krankenhäuser, Seniorenheime oder Arztpraxen tätig sind, gilt in den Ost-Bundesländern der derzeitige Branchenmindestlohn von 8,75 Euro noch bis Ende September 2017 und liegt somit 9 Cent unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns.

  • In der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau steigt das Mindestentgelt zum Jahreswechsel auf 8,60 Euro einheitlich für Ost und West, ab November 2017 dann auf 9,10 Euro.

Zwei Sonderregelungen gelten derzeit noch für Zeitungsausträger und Saisonkräfte: Zeitungsausträger müssen 2016 mindestens 7,23 Euro brutto pro Stunde bekommen (85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns). Ab dem 1. Januar 2017 haben zwar auch sie Anspruch auf brutto 8,50 Euro – aber eben noch nicht auf den neuen gesetzlichen Mindestlohn von 8,84 Euro. Den gibt es für diese Gruppe erst ab dem Jahresbeginn 2018.

Für Saisonarbeitskräfte, zum Beispiel Erntehelfer, gilt bereits der gesetzliche Mindestlohn. Allerdings können Saisonarbeiter kurzfristig statt 50 bis zu 70 Tagen pro Jahr arbeiten, ohne dass Sozialabgaben gezahlt werden müssen. Auch diese Regelung gilt noch bis Ende 2018.

Der Mindestlohn erhalten alle volljährigen Arbeitnehmer, außer Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten, nachdem sie wieder arbeiten. Auch Auszubildende sowie alle, die verpflichtend ein Praktikum oder ein Praktikum unter drei Monaten leisten, haben keinen Anspruch.

  • Mindestlohn in der Leiharbeit

Bis zum 31. Dezember 2016 gilt für Leiharbeit der Mindestlohn von 9 Euro (West) und 8,50  Euro (Ost). Die Tarifverhandlungen laufen derzeit noch; dauern sie über den Jahreswechsel hinaus an, gilt ab 1. Januar 2017 der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro – sowohl in verleihfreien Zeiten als auch für den Zeitraum des Einsatzes in einem Entleihbetrieb.

Bei branchenspezifisch festgelegten Mindestlöhnen können sich die Beschäftigten in einigen Gewerken gleich zu Beginn oder im Laufe des Jahres über eine Anhebung freuen:

Branchenspezifische Mindestlöhne (in Euro pro Stunde)

Branche Aktuell (West/Ost) Neu (West/Ost) Termin
Baugewerbe 11,25 bis 14,45/
11,05
11,30 bis 14,70/

11,30

01/2017
Berufliche Aus- und Weiterbildung 14,00/13,50 14,60 (West u. Ost) 01/2017
Dachdecker 12,05 12,25 01/2017
Elektriker 10,35/9,85 10,65/10,40 01/2017
Gebäudereiniger (Innen) 9,80/8,70 10,00/9,05 01/2017
Gerüstbauer 10,70 11,00 05/2017
Land/Forst/Garten 8,00/7,90 8,60 (West u. Ost)

9,10 (West u. Ost)

01/2017

11/2017

Pflegebranche 9,75/9,00 10,20/9,50 01/2017
Steinmetz/Bildhauer 11,35/11,00 11,40/11,20 05/2017
Textil/Bekleidung 8,50/8,25 8,84 01/2017

In einigen Branchen wie etwa der Abfallwirtschaft laufen die aktuellen Verträge noch bis ins Frühjahr 2017. Wie viel Lohn anschließend gezahlt wird, steht noch nicht fest.

Minijobs: Wegen des künftig höheren Mindestlohns können im Monat nur noch 50  Stunden und 54 Minuten gearbeitet werden.

Der neue Mindestlohn von 8,84 Euro gilt ab 1. Januar 2017 auch für Minijobber. Wer zurzeit weniger verdient, dessen Stundenlohn muss ab dem Jahreswechsel angepasst werden. Aber Achtung: Was zunächst ein Plus von 34 Cent pro Stunde bringt, kann sich als Fallstrick erweisen. Denn weiterhin darf mit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nur ein Verdienst von höchstens 450 Euro monatlich erreicht werden.

Ein Minijobber, der bei einem Arbeitslohn von 8,50 Euro derzeit 52 Stunden im Monat arbeitet, verdient damit 442 Euro. Ab Januar summiert sich der Verdienst bei gleicher Arbeitszeit dann auf 459,68 Euro (52 x 8,84 Euro) im Monat und liegt damit über der Entgeltgrenze. Als Faustregel gilt beim Mindestlohn im Minijob daher künftig, dass höchstens 50 Stunden und 54 Minuten im Monat gearbeitet werden können, wenn die von Sozialabgaben befreite Beschäftigung nicht riskiert werden soll.

Eltern winkt ein finanzielles Plus: Das Kindergeld und der Kinderzuschlag für Geringverdiener werden angehoben.

  • Kindergeld

Ab 1. Januar wird das Kindergeld um 2 Euro pro Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind gibt es dann jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 223 Euro pro Monat.

  • Kinderzuschlag für Geringverdiener

Wer gering verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Familienkasse der Arbeitsagentur einen Kinderzuschlag beantragen. Ab 1. Juli 2017 gibt es bis zu 170 Euro pro Kind (bislang: 160 Euro). Der Kinderzuschlag wird als Ergänzung zum Kindergeld gezahlt. Einen Anspruch haben Eltern oder Alleinerziehende, die aus ihren finanziellen Mitteln zwar ihren eigenen Bedarf, nicht aber den ihrer Kinder decken können. Das Verfahren, um den Zuschlag zu berechnen, ist kompliziert, weil es beim Einkommen sowohl eine Mindest- als auch eine Höchstgrenze gibt. Nur wer mit seinem Einkommen zwischen diesen beiden Werten liegt, hat überhaupt Anspruch auf den Kinderzuschlag.

Gute Nachrichten für Künstler: In ihrer Sozialversicherung sinkt der Beitrag.

Die Abgabe zur Künstlersozialversicherung sinkt zum 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent. Hintergrund der Beitragsreduzierung: Durch intensivere Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialversicherung kommen inzwischen deutlich mehr Auftraggeber und Unternehmen ihrer Abgabepflicht nach, was zur Entlastung aller führt.

Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit etwa 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer tragen sie die Hälfte ihrer Sozialabgaben, die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Bei Hartz IV heißt es: mehr Geld   vor allem für Kinder. Auch wer als Behinderter Sozialhilfe erhält, wird profitieren. Dagegen werden alleinstehende Asylbewerber über weniger Geld verfügen.

Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt für die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und die Sozialhilfe nach SGB XII (Nichterwerbsfähige, Menschen mit Behinderungen, Bezieher von Grundsicherung im Alter). Auch für Asylbewerber ändern sich die Leistungen.

  • Höhere Regelsätze

Die Hartz-IV-Sätze werden angehoben: Ab 1. Januar 2017 erhalten Empfänger monatlich zwischen 3 und 21 Euro mehr. Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die Regelbedarfsstufen von 2016 zu 2017 verändert, zeigt die folgende Übersicht:

Bezieher Regelbedarfsstufe
alleinstehend/alleinerziehend 1 = 409 Euro (plus 5 Euro)
Paare je Partner/Bedarfsgemeinschaften 2 = 368 Euro (plus 4 Euro)
erwachsene Behinderte in stationären Einrichtungen 3 = 327 Euro (plus 3 Euro)
nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern 3 = 327 Euro (plus 3 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 4 = 311 Euro (plus 5 Euro)
Kinder von 6 bis unter 14 Jahren 5 = 291 Euro (plus 21 Euro)
Kinder von 0 bis 6 Jahre 6 = 237 Euro (unverändert)

Der Regelsatz wird anhand der Entwicklung von Löhnen und Preisen jährlich fortgeschrieben. Die Anpassung liegt nicht im Ermessen der Bundesregierung, sondern folgt einer gesetzlichen Vorgabe. Dabei werden die Lohnentwicklung mit 30 und die Preisentwicklung mit 70 Prozent berücksichtigt. Die Anpassung erfolgt jeweils zu Beginn eines Jahres. Zuletzt war der Satz im Januar 2016 angehoben worden.

  • Größtes Plus für Kinder

Am stärksten steigen die Regelleistungen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren: Statt bisher 270 bekommen die unter 14-Jährigen demnächst 291 Euro pro Monat. Dem Plus liegen neue Einkommens- und Verbrauchsstichproben des Statistischen Bundesamtes zugrunde. Demnach ist der Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke erheblich höher als bisher berechnet.

  • Sozialhilfeempfänger mit Behinderungen
    Künftig erhalten nicht-erwerbsfähige oder behinderte erwachsene Sozialhilfeempfänger 100 statt 80 Prozent der Grundsicherung. Wenn sie zum Beispiel noch mit den Eltern oder auch in einer Wohngemeinschaft leben, gehören sie zur Regelbedarfsstufe 1. Zudem können erwachsene Sozialhilfeempfänger künftig leichter ihre Kosten für Unterkunft und Heizung geltend machen, wenn sie beispielsweise im Haushalt der Eltern leben. Auch dies ist eine wesentliche Verbesserung für erwachsene Menschen mit Behinderungen.
  • Geringere Leistungen für Asylbewerber
    Auch die staatliche Unterstützung von Asylbewerbern richtet sich nach der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Deshalb erhalten alleinstehende Asylbewerber 2017 statt 354 Euro nur noch 332 Euro. Grund dafür ist, dass die Ausgaben für Haushaltsenergie und Instandhaltung der Wohnung aus der Stichprobe herausgenommen wurden. Bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft werden diese Kosten durch Sachleistungen gedeckt.

Berufliche Weiterbildung: Junge Talente können sich über ein finanziell besser gepolstertes Stipendium freuen. Auch kann es einen Zuschuss geben, um einen PC anzuschaffen.

Junge Fachkräfte, die in einer Berufsausbildung und -praxis hervorragende Leistungen gezeigt haben, können mit einem Weiterbildungsstipendium des Bundesministeriums für Bildung und Forschung den nächsten Schritt auf der Karriereleiter wagen. Erfreulich: Ab 1. Januar 2017 werden die Förderleistungen für die berufsbezogene Weiterbildung deutlich erhöht. So steigt die maximale Förderhöhe von derzeit 6.000 Euro auf 7.200 Euro. Weitere Neuerung: Das Stipendium kann nicht mehr wie bisher nur für Lehrgangs-, sondern auch für die Prüfungskosten verwendet werden. Außerdem können Stipendiaten künftig auch einen Zuschuss in Höhe von 250 Euro erhalten, um sich einen PC anschaffen zu können.

Die Förderung läuft über maximal drei Jahre   für fachliche Weiterbildungen wie etwa die Vorbereitungskurse für die Meister- und Techniker- oder Fachwirtsqualifikationen. Das Stipendium lässt sich auch für fachübergreifende Lehrgänge nutzen. Nähere Informationen gibt es bei der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung (SBB).

Kranken- und Rentenversicherung: Wie jedes Jahr müssen auch 2017 von mehr Einkommen Beiträge gezahlt werden.

  • Krankenversicherung

Zum 1. Januar 2017 werden ‒ wie jedes Jahr ‒ die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.237,50 Euro auf 4.350 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.350 Euro bleibt beitragsfrei. Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil – ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 317,55 Euro im Monat an (bisher: 309,34 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 56.250 Euro auf 57.600 im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern. Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2017 erst ab einem Monatseinkommen von 4.800 Euro möglich sein. 2016 reichte bereits ein Bruttogehalt von 4.687,50 Euro im Monat aus.

  • Rentenversicherung

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt ab Januar 2017 von 6.200 Euro auf 6.350 Euro (76.200 Euro jährlich). Ab Januar 2017 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.700 Euro im Monat (2016: 5.400 Euro); jährlich sind das 68.400 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.850 Euro/Monat (West), also 94.200 Euro jährlich, und für die östlichen Bundesländer bei 7.000 Euro/Monat (84.000 Euro pro Jahr) liegen.

Unterhalt: Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Weil der Betrag, über den jemand unangetastet verfügen kann, sich nicht ändert, wird weniger Geld für eigene Bedürfnisse übrig bleiben.

Ab 1. Januar beträgt der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 342 Euro (2015: 335 Euro) monatlich. Sieben- bis Zwölfjährige haben Anspruch auf 9 Euro mehr (393 Euro statt 384 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 460 Euro (2015: 450 Euro) festgelegt. Der Mindestbedarf eines volljährigen Kindes steigt um 11 Euro von 516 auf 527 Euro.

Der Mindestunterhalt gilt für Unterhaltspflichtige mit einem Nettoeinkommen bis 1.500 Euro. Bei höherem Einkommen steigt der Betrag je nach Einkommensstufe.

Der Betrag, über den ein Unterhaltsschuldner 2017 unangetastet verfügen kann, ändert sich nicht: Er bleibt für Erwerbstätige bei 1.080 Euro; für Unterhaltsverpflichtete, die keinem Erwerb nachgehen, sind es weiterhin 880 Euro. Dabei ist vorausgesetzt, dass das bis zu 21 Jahre alte Kind im Haushalt von Vater oder Mutter lebt und eine allgemeine Schulbildung anstrebt. Besteht die Pflicht zum Unterhalt gegenüber anderen Kindern, liegt der Selbstbehalt bei 1.300 Euro. Wer einem Ehegatten oder dem Vater oder der Mutter eines unehelichen Kindes gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist, kann über 1.200 Euro frei verfügen. Muss man seinen Eltern Unterhalt zahlen, sind es 1.800 Euro.

Weil Kinder 2017 einen höheren Anspruch haben, zugleich aber der Selbstbehalt unverändert bleibt, werden getrennt lebende Väter und Mütter im neuen Jahr in der Regel weniger Geld für sich zur Verfügung haben.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett. Wie viel Unterhaltspflichtige also tatsächlich zahlen müssen, listet die sogenannte Düsseldorfer Tabelle auf. Allerdings ist die bereits angekündigte Erhöhung des Kindergelds zum 1. Januar 2017 (für erstes und zweites Kind von 190 auf 192 Euro, für ein drittes auf 198 und für das vierte und jedes weitere auf 223 Euro) in der jetzigen Übersicht noch nicht berücksichtigt.

Der Unterhaltsbedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um bundesweit einheitliche Unterhaltsansprüche zu gewährleisten. Sie stellt zwar nur eine unverbindliche Richtlinie dar – dient jedoch in der Rechtspraxis gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.

Bleibt der Unterhalt aus, springt der Staat mit einem Vorschuss ein. 2017 sollen einige der jetzigen Beschränkungen wegfallen.

Wenn der Ex-Partner den Kindesunterhalt gar nicht oder lediglich unregelmäßig zahlt, können alleinerziehende Väter und Mütter beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen (2016 für Kinder bis zu 5 Jahren: 145 Euro monatlich, 194 Euro für Sechs- bis Elfjährige). Derzeit ist dieser Anspruch auf 72 Monate begrenzt und endet mit dem zwölften Lebensjahr. Im neuen Jahr sollen diese Beschränkungen nun aufgehoben werden: In Zukunft soll der Unterhaltsvorschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt werden. Für die Zwölf- bis 17-Jährigen soll es dann 268 Euro geben. Außerdem soll die bisherige zeitliche Befristung auf 72 Monate entfallen. Und auch die Beträge beim Unterhaltsvorschuss sollen angehoben werden: Auf 150 Euro für bis 5-Jährige und 201 Euro für Sechsjährige bis zum 12. Lebensjahr).

Auf die Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss hat sich das Bundeskabinett am 12. Oktober 2016 verständigt. Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich ab 1. Januar 2017 gelten. Aber derzeit wird noch zwischen Bund und Ländern um die Finanzierung gerungen, und auch Städte und Gemeinden haben Bedenken, dass die Änderungen angesichts der zu erwartenden Antragsflut so kurzfristig umgesetzt werden können.

Laut Schätzungen des Bundesfamilienministeriums werden von der Neuregelung zusätzlich mindestens 260.000 Kinder profitieren.

Krankenkassen: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz soll 2017 bei 1,1 Prozent liegen. Je nach Kasse kann er auch deutlich höher sein.

Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt auch 2017 unverändert bei 14,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diesen jeweils zur Hälfte. Auch der von den Arbeitnehmern allein aufzubringende Zusatzbeitrag wird im Schnitt unverändert bei 1,1 Prozent liegen. Damit bleibt der gesamte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mit im Schnitt 15,7 Prozent stabil.

Einzelne Versicherte müssen jedoch womöglich mehr zahlen – weil jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag selbst festlegt. Er richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet. Der Zusatzbeitrag kann derzeit bis zu 1,9 Prozent betragen. Die Mehrzahl der Kassen beschließt die Höhe ihres Zusatzbeitrags für das nächste Jahr in den Sitzungen des Verwaltungsrats, die zwischen Anfang und Mitte Dezember stattfinden.

Der durchschnittliche Satz der Zusatzbeiträge   2016 und 2017 1,1 Prozent   ergibt sich aus den Daten des Schätzerkreises zur Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der GKV-Spitzenverband bietet im Internet eine Übersicht über die Zusatzbeiträge der einzelnen Krankenkassen.

Erheben Krankenkassen den zusätzlichen Beitrag erstmals oder wollen sie ihn anheben, dann müssen sie ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das Recht zur Sonderkündigung sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes hinweisen. Diejenigen Kassen, die einen Zusatzbeitrag über dem durchschnittlichen Satz verlangen, müssen ihre Mitglieder explizit über die Möglichkeit informieren, in eine günstigere Versicherung zu wechseln.