VerbraucherzentraleNeues Jahr, neue Gesetze: Was sich für Verbraucher 2018 ändert

Steuern

  • Steuersätze: Die Einkommensgrenzen steigen. Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich.
  • Neues Abgas-Prüfverfahren beschert höhere Kfz-Steuer für viele Neuwagen.
  • Steuererklärung: Längere Fristen, weniger Belege.
  • Arbeitnehmer können steuerlich mehr absetzen.
  • Die sogenannten Sachbezugswerte ‒ maßgeblich fürs Finanzamt, wenn Arbeitgeber Verpflegung spendieren ‒ werden angepasst.

 

Steuersätze: Einkommensgrenzen steigen

Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze steigen im nächsten Jahr um 1,65 Prozent. Damit wird die Inflationsrate des Jahres 2017 quasi in den Steuertarif eingepreist. Mit dieser Verschiebung, die allen Steuerzahlern zugutekommt, soll der Effekt der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen werden. Diese würde ansonsten bewirken, dass Lohn- und Gehaltssteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Steuerbelastung aufgezehrt würden.

Der Grund- und Kinderfreibetrag erhöhen sich.

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer steigt im nächsten Jahr für Ledige auf 9.000 Euro – das ist ein Plus von 180 Euro gegenüber 2017 (8.820 Euro). Verheirateten stehen 18.000 Euro zu, 360 Euro mehr als bisher. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem das Einkommen Lediger oder gemeinsam veranlagter Ehepartner steuerfrei bleibt. Dieses Existenzminimum wird also steuerlich nicht angetastet. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus ab Januar 2018 erst bei Einkommen über dem neuen Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Angehoben wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag, der das Existenzminimum des Kindes sichert: Die Bundesregierung hat diesen für 2018 um 72 Euro auf 4.788 Euro (2017: 4.716 Euro) erhöht. Für Eltern bleibt dieser Betrag ihres Einkommens pro Kind und Jahr steuerfrei.

Das Finanzamt rechnet aus, ob das Existenzminimum des Kindes durch das Kindergeld bereits gedeckt ist oder ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. In diesem Fall wird der Kinderfreibetrag dann automatisch im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt und das Kindergeld quasi als Vorauszahlung betrachtet. Vor allem bei höheren Einkommen ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag meist höher.

 

Neues Abgas-Prüfverfahren: Höhere Kfz-Steuern für viele Neuwagen

Wer plant, ein neues Auto zu kaufen, sollte dies vor dem 1. September 2018 tun. Denn anschließend fällt die Kfz-Steuer für neu zugelassene Fahrzeuge möglicherweise höher aus. Das liegt an der neuen WLTP-Norm (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure), nach der künftig die Abgase gemessen werden. Dieser weltweit harmonisierte Test soll den Ausstoß von CO2-Emissionen realitätsnäher ermitteln als das bisherige NEFZ-Prüfverfahren (Neuer europäischer Fahrzyklus).

Die Kfz-Steuern werden nach dem gemessenen Verbrauch sowie dem CO2-Ausstoß berechnet. Die am tatsächlichen Fahrbetrieb orientierte Prüfung kann deshalb vielen Käufern eines Neuwagens höhere Steuern bescheren.

Für bereits zugelassene Fahrzeuge ändert sich auch künftig bei der Berechnung der Kfz-Steuer nichts.

Seit 1. September 2017 gilt der neue Test bereits für alle neuen Typzulassungen der Autohersteller, die auf den Markt kommen – also für jede neue Generation oder jedes komplett neue Modell.

Beim WLTP-Test werden einzelne Pkw beispielhaft für den Fahrzeugtypen auf den Prüfstand gestellt. Gegenüber dem bisherigen Verfahren steigt dabei das Maximaltempo von 120 km auf 131 km pro Stunde, der Testzyklus ist anstatt 20 Minuten bis zu 30 Minuten lang, und die Beschleunigungskurven sind viel realistischer.

Liegen die Werte einmal vor, garantiert der Hersteller mit einer sogenannten Konformitätserklärung, dass neu produzierte Fahrzeuge dem geprüften Typ entsprechen. Auch Pkw-Modelle, die nur in kleinen Stückzahlen vom Band laufen, müssen die gesamte WLTP-Prozedur durchlaufen. Für größere leichte Nutzfahrzeuge, die technisch oft auf Pkw-Modellen basieren, gelten jeweils um ein Jahr verschobene Stichtage.

 

Autogas: Anders als geplant – Steuervergünstigung bleibt

Beim geplanten Förderstopp für Autogas hat der Gesetzgeber noch mal die Kurve gekriegt: Das Steuerprivileg für den Autogas-Antrieb (LPG) wird 2018 doch nicht abgeschafft. Die Förderung wird bis Ende 2022 verlängert, jedoch um jährlich 20 Prozent abgeschmolzen. Ab 2023 wird dann der reguläre Steuersatz von 409 Euro je 1.000 Kilogramm Flüssiggas angewendet.

Steuersätze Autogas (LPG) für 1.000 kg für 1 Liter
bis 31.12.2018 180,32 Euro 9,74 Cent
01.01.2019 bis 31.12.2019 226,06 Euro 12,21 Cent
01.01.2020 bis 31.12.2020 271,79 Euro 14,68 Cent
01.01.2021 bis 31.12.2021 317,53 Euro 17,15 Cent
01.01.2022 bis 31.12.2022 363,94 Euro 19,65 Cent
ab 01.01.2023 409,00 Euro 22,09 Cent

 

Auch die Steuerbegünstigung für Erdgas (CNG) wurde bis Ende 2026 verlängert. Der reduzierte Steuersatz von 13,90 Euro für 1 Megawattstunde Erdgas gilt bis Ende 2023 und wird ab 2014 in drei Stufen verringert.

Weil beim Verbrennen von Autogas weniger Kohlendioxid als bei Diesel oder Normalbenzin entsteht, wird dieser Antrieb steuerlich gefördert. In Deutschland sind mehr als 550.000 Fahrzeuge mit Gasantrieb zugelassen, davon 450.000 mit Autogas und 80.000 mit Erdgas.

 

Steuererklärung: längere Fristen, weniger Belege

Längere Fristen

Bereits am 1. Januar 2017 ist das neue Steuergesetz in Kraft getreten. Mehr Zeit, sich dem Fiskus zu erklären, bringt es aber erst für das Steuerjahr 2018. Wer seine Erklärung für das Jahr 2018 selbst macht, hat 2019 dann bis zum 31. Juli Zeit. Für die Erklärung 2017 gilt weiterhin der 31. Mai als Stichtag. Die ab 2019 um zwei Monate verlängerte Frist wird dauerhaft gelten.

Stellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein alles für das Finanzamt zusammen, bleiben ebenfalls zwei Monate mehr Zeit. Der letzte Termin für die Erklärung 2017 ist weiterhin noch der 31. Dezember 2018; dagegen kann die Steuererklärung für 2018 bis zum 29. Februar 2020 (Schaltjahr) abgegeben werden.

Weniger Belege

Mit der Steuererklärung für das Jahr 2018 müssen keine Belege eingereicht werden. Allerdings kann der Fiskus die Unterlagen anfordern, zum Beispiel Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise über Zuwendungen. Die Vorlage kann das Finanzamt bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids verlangen. Solange müssen sämtliche Belege sorgfältig aufbewahrt werden.

Zuschläge bei verspäteter Abgabe

Nach wie vor entscheidet der Bearbeiter im Finanzamt, ob ein Zuschlag wegen verspäteter Abgabe festgesetzt wird. Wer jedoch die Frist erheblich überzieht und Steuern nachzahlen muss, der wird in Zukunft auf jeden Fall zur Kasse gebeten. Mindestens 25 Euro je angefangenem Verspätungsmonat sind künftig zu zahlen.

 

Arbeitnehmer: Steuerlich mehr abzusetzen

Ob Blaumann oder Aktentasche, Wasserwaage oder PC: Wer als Arbeitnehmer „Arbeitsmittel“ kauft, kann dafür bislang bis zu einem Wert von 410 Euro netto den Sofortabzug bei der Steuer als geringwertige Güter (GWG) geltend machen. Zum 1. Januar 2018 hebt der Gesetzgeber die Grenzen für GWG nun an: Der neue Wert beträgt dann 800  Euro. Für Arbeitnehmer, die berufsbedingt Arbeitsmittel erwerben, empfiehlt es sich deshalb, aufschiebbare Einkäufe auf 2018 zu verlegen, um vom höheren Sofortabzug zu profitieren. Das gilt auch für Anschaffungen, die Vermieter planen.

Teurere Käufe über 800 Euro können weiterhin nur gemäß der sogenannten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer steuerlich abgeschrieben werden. Bei Möbeln zum Beispiel sind dies 13 Jahre.

 

Freie Kost und Logis für Arbeitnehmer: Steuerlich relevante Werte steigen

Spendiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Essen, kann für den Fiskus ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen. Maßgeblich sind die sogenannten Sachbezugswerte: Ab 1. Januar 2018 steigen die Monatswerte für die Verpflegung auf 246 Euro (bisher: 241 Euro). Damit sind ab 2018 für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:

Frühstück: 52,00 Euro monatlich 1,73 Euro kalendertäglich

Mittagessen: 97,00 Euro monatlich 3,23 Euro kalendertäglich

Abendessen: 97,00 Euro monatlich 3,23 Euro kalendertäglich.

Die neuen Sachbezugswerte gelten ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2018.

Wie für die Verpflegung erhöhen sich auch die Werte für Unterkunft oder Miete. Der Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt bundeseinheitlich 226 Euro monatlich. Erhält ein Arbeitnehmer also durchgängig sowohl freie Unterkunft als auch freie Verpflegung, dann bedeutet dies fürs Finanzamt: Das monatliche Bruttoeinkommen, auf das Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, erhöht sich um 472 Euro (226 Euro + 246 Euro).

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW