„Der Ausbau von Glasfaser- und 5G-Mobilfunktechnologie auch in Lippe ist eine unabdingbare Voraussetzung für die weiterhin positive Entwicklung der Wirtschaft in Lippe und für attraktives Leben und Wohnen auch auf dem Land“, stellt Matthias Carl, stellv. Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe) fest. „Wir begrüßen das heutige Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (VG Köln). Damit ist ein erster Schritt getan, damit 5G auch in Lippe in Gewerbe- und Wohngebieten zur Verfügung gestellt werden kann.“ Das Urteil macht den Weg frei für den Start der Auktion von Mobilfunkfrequenzen ab dem 19. März.
Als nächsten Schritt fordert Carl, dass der vom Beirat der Bundesnetzagentur (BNetzA) bis Mitte 2019 eingeforderte „Entwicklungspfad“ zum Netzausbau gerade für den ländlichen Raum, insbesondere für die Unternehmen und landwirtschaftlichen Nutzflächen vorgelegt wird. Denn die von der BNetzA festgelegten Versteigerungsbedingungen fordern von den Mobilfunkunternehmen nur die Versorgung bewohnter Gebiete und wichtiger Verkehrswege.
„Ohne den flächendeckenden neuen Mobilfunkstandard 5G in allen Regionen Deutschlands wird die weitere Digitalisierung in den Unternehmen, der Mobilität, den Kommunen ausgebremst“, warnt Carl. Das wahre Fundament der Wirtschaftskraft Deutschlands liege im ländlichen Raum. „Wenn wir hier im buchstäblichen Sinne den Anschluss an das globale und mehr und mehr digitalisierte Wirtschaftssystem verlieren, stellen wir den ländlichen Raum als Wohn-, Lebens und Wirtschaftsstandort in Frage“, betont Carl.
Das VG Köln hat am 15. März 2019 Eilanträge von Telekom, Telefónica und Vodafone gegen die Frequenznutzungs- und Versteigerungsbedingungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) abgelehnt. Die drei Mobilfunknetzbetreiber wollten verhindern, dass künftige Frequenzinhaber bis Ende 2022 mindestens 98 Prozent der Haushalte je Bundesland, alle Bundesautobahnen, die wichtigsten Bundesstraßen sowie die wichtigsten Schienenwege mit schnellen Datenverbindungen versorgen müssen. Zum anderen wehrten sie sich gegen die Pflicht zur Verhandlung mit Wettbewerbern, die das Mobilfunknetz gegen Entgelt mitbenutzen wollen. Parallel hat das Gericht einen Eilantrag von mobilcom-debitel/freenet abgewiesen, in die Vergabebedingungen die Verpflichtung aufzunehmen, Unternehmen ohne eigenes Netz Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.