Steuerpflichtige in Nordrhein-Westfalen haben im Jahr 2019 Spenden zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke in Höhe von 1,2 Milliarden Euro in ihrer Steuererklärung angegeben. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt anhand jetzt vorliegender Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik mitteilt, entspricht das bezogen auf alle Einwohner/-innen des Landes rein rechnerisch einem Betrag von 68 Euro pro Kopf.
Von allen 396 nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden ergaben sich für die Gemeinde Kerken – bezogen auf die Einwohnerzahl und den Steuerpflichtigen mit Spenden – die höchsten relativen Spendenbeträge. Die durchschnittliche Spendenhöhe lag hier bei 675 Euro pro Kopf. Es folgten die Städte Olpe (331 Euro) und Meerbusch (255 Euro). Als erste Großstadt aller NRW-Städte und Gemeinden lag Bergisch Gladbach auf Rang zwölf (146 Euro).
Im Jahr 2019 hatten landesweit 1,9 der 6,2 Millionen Steuerpflichtigen eine Spende in ihrer Steuererklärung angegeben; das war etwa jede(r) dritte Steuerpflichtige. Im Durchschnitt wurde von den Steuerpflichtigen ein Betrag von 633 Euro geltend gemacht. Auch bei dieser Betrachtung lag Kerken mit durchschnittlich 5 653 Euro je in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Spendenbetrag an der Spitze aller Städte und Gemeinden in NRW; es folgten die Stadt Olpe (2 576 Euro) und die Gemeinde Espelkamp im Kreis Minden-Lübbecke (2 025 Euro). Auf Platz 20 dieser Rangliste lag Düsseldorf (1 023 Euro) als erste Großstadt.
Das Statistische Landesamt weist darauf hin, dass in der vorliegenden Statistik zusammen veranlagte Ehegatten und Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften als ein Steuerpflichtiger gezählt werden. Es handelt sich um Ergebnisse der Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2019. Sie können erst jetzt veröffentlicht werden, weil die anonymisierten Steuerdaten von den Finanzbehörden erst nach Abschluss aller Veranlagungsarbeiten für statistische Auswertungen zur Verfügung gestellt werden.
Die hier dargestellten Informationen sind damit die aktuellsten, die zurzeit verfügbar sind. Spenden zur Förderung steuerbegünstigender Zwecke enthalten keine Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung oder an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen. Eine weitere Differenzierung nach Spendenzweck ist nicht möglich. (IT.NRW)