Das Geldwäschegesetz (GwG) ist seit dem 01. Januar 2020 in Kraft und sieht umfassende Mitwirkungspflichten für die Bekämpfung der Geldwäsche vor. Es besteht daher Handlungsbedarf für die sogenannten Verpflichteten im Sinne des § 2 GwG. Hierunter zählen vor allem und nicht abschließend Finanzdienstleistungsinstitute, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Agenten und E-Geld-Agenten, selbstständige Gewerbetreibende, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzholding-Gesellschaften, Rechtsanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Immobilienmakler, Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter. Die Liste der Verpflichteten ist jedoch umfangreich, sodass sich ein Blick in das Gesetz lohnt.
Die Verpflichteten müssen sich ab dem 01. Januar 2024 über das elektronische Meldeportal goAML Web (abrufbar unter: goaml.fiu.bund.de/Home) der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Es wird empfohlen, die Registrierung so früh wie möglich vorzunehmen, da der Prozess einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Registrierung ermöglicht den Zugriff auf branchenspezifische Typologiepapiere, die auf Geldwäscheaktivitäten hinweisen können und liefert Fallbeispiele aus der Praxis. Die Erkenntnisse aus den Typologiepapieren sollen die Verpflichteten bei der Erstellung und Dokumentation einer eigenen Risikoanalyse (§ 5 GwG) unterstützen und das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) erleichtern.
Darüber hinaus zielt das Gesetz zur Geldwäschebekämpfung nicht nur auf die sogenannten Verpflichteten ab, sondern betrifft auch die wirtschaftlich Berechtigten aus § 3 GwG. Die wirtschaftlich Berechtigten müssen in ein neu geschaffenes Transparenzregister eingetragen werden.
Für die meisten Mitteilungspflichtigen sind die gesetzlichen Eintragungsfristen für das Transparenzregister bereits abgelaufen. Die Verletzung dieser Fristen kann dabei zu hohen Bußgeldern führen. Nur für Kommanditgesellschaften und Vereine gilt die Eintragungsfrist noch bis zum 31. Dezember 2023. Die Eintragung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Eintragungsfrist kann jedoch in einigen Fällen eine Ahndung durch das Bundesverwaltungsamt verhindern. Aus diesem Grund appelliert IHK-Hauptgeschäftsführerin Svenja Jochens an die Unternehmerinnen und Unternehmer, sich im Transparenzregister einzutragen: Sofern Eintragungen noch nicht erfolgt sind, sollten diese vordringlich nachgeholt werden. Je schneller, desto besser.
Das Register wird in elektronischer Form geführt und enthält Eintragungen zu den wirtschaftlich Berechtigten von Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen. Dies sind nach § 3 des Geldwäschegesetzes natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtseinheit oder Rechtsgestaltung letztlich steht, erklärt die Juristin. Durch die zentrale Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten sollen die Eigentums- und Kontrollstrukturen der Rechtseinheiten und Rechtsgestaltungen nachvollziehbar gemacht werden, so Jochens weiter.
Um eine Meldung an das Transparenzregister vorzunehmen, ist eine Registrierung auf der offiziellen Plattform – transparenzregister.de – zwingend erforderlich. Die Registrierung sowie die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei, danach entfällt eine jährliche Gebühr für die Führung des Registers. Als zusätzliche Hilfestellung führt ein kostenloser Einreichungsassistent mit gezielten Fragen durch den Eintragungsprozess. Infos: IHK Lippe, Svenja Jochens, Telefon: 05231-7601-43, jochens@detmold.ihk.de
Pressemeldung: IHK