21.07.2016 Die Stadt Blomberg beabsichtigt einen Teilbereich der öffentlichen Straße „Hellweg“ – Gemarkung Blomberg, Flur 15, Flurstück 1037 (tlw.).
nach § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 in der z.Zt geltenden Fassung einzuziehen. Das Teilstück hat für die in dem einzuziehenden Bereich anliegenden Grundstücke als öffentliche Straße keinerlei Verkehrsbedeutung mehr und kann eingezogen werden. Durch den Verlust der Verkehrsbedeutung liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor.
Um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben, wird die Absicht der Einziehung hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Einwendungsfrist beträgt 3 Monate, beginnend mit dem Tage dieser Veröffentlichung. Eine Planunterlage, aus der die Lage des einzuziehenden Bereiches ersichtlich ist, liegt bis zum Ablauf der Einwendungsfrist im Fachbereich 60 der Stadt Blomberg, Marktplatz 2, 1. Obergeschoß, Zimmer 10, 32825 Blomberg, während der allgemeinen Dienstzeiten zur Einsichtnahme bereit.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der Stadt Blomberg, Fachbereich 60, Marktplatz 2, Zimmer 10, 32825 Blomberg, schriftlich zu erheben oder zur Niederschrift zu erklären.
Stadt Blomberg
Der Bürgermeister
(Geise)