VerbraucherzentraleIn Fitness-Studios werden schlaffe Muskeln gestärkt, die Kondition trainiert und die Figur in Form gebracht – zu teilweise stolzen Monatsbeiträgen. Viele Studiobetreiber versuchen außerdem, Fitness-Fans durch lange Mindestlaufzeiten, ungünstige Kündigungsfristen oder automatische Vertragsverlängerungen dauerhaft an sich zu binden. Vertragliche Vereinbarungen über die sportliche Betätigung haben jedoch vielfach rechtlich keinen Bestand. So versuchen Betreiber etwa oft, ihre Schadenshaftung auszuschließen, wenn Wertgegenstände wegkommen oder ein Unfall an den Geräten passiert. Ein Studio muss zwar nicht für alle Schäden des Kunden aufkommen. „Es darf aber auch nicht die Verantwortung komplett von sich weisen. So muss das Fitness-Center für eigene Fahrlässigkeit geradestehen, falls zum Beispiel die Trainingsgeräte nicht richtig gewartet werden und sich deshalb jemand verletzt“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Damit sich Freizeitsportler im Dickicht undurchsichtiger Vertragsklauseln zurechtfinden, helfen folgende Tipps bei der Suche nach fairen Fitness-Konditionen:

• Sorgfältiger Check vor Unterschrift: Wer Mitglied in einem Fitness-Studio werden will, sollte vorher Erreichbarkeit, Öffnungszeiten und Mitgliedsbeiträge checken. Viele Studios bieten zum Kennenlernen ein kostenloses Probetraining an. Bevor Hobbysportler einen Vertrag unterschreiben, sollten sie den Text und vor allem das Kleingedruckte gründlich prüfen – am besten in aller Ruhe zu Hause. Unklares sollte dann mit den Studiobetreibern noch abgeklärt werden. Oftmals sind diese offen für Wünsche – etwa bei der Frage nach besonderen Rabatten – zum Beispiel für Studenten, Senioren oder für Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

• Vertragslaufzeit: Die meisten Fitness-Verträge werden für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist hierbei zulässig. Die längere Treue wird oft mit einem niedrigeren Monatsbeitrag belohnt. Wer jedoch flexibel bleiben möchte, sollte sich nicht zu lange binden. Wird der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt, verlängert er sich meist automatisch um einen bestimmten Zeitraum. Weitere sechs Monate sind hierbei in Ordnung, zumindest bei einem moderaten Monatsbeitrag. Streitigkeiten wegen längerer Zeiträume werden von Gerichten bislang sehr unterschiedlich entschieden. Eine Vertragsverlängerung von mehr als einem Jahr dürfte jedoch unzulässig sein.

• Kündigung: Freizeitsportler müssen ihre Zahlungsverpflichtung meist bis zum Ende ihrer Vertragslaufzeit durchhalten – egal ob sie trainieren oder pausieren. Eine frühere Kündigung ist häufig nur bei unwirksamer Laufzeit oder unzumutbarer Kündigungsfrist möglich. Wer nach Vertragsschluss ernstlich und dauerhaft erkrankt, kann den Vertrag – mit ärztlichem Attest – außerordentlich beenden. Der Arzt braucht hierzu nur die Sportunfähigkeit ohne Angabe der Erkrankung zu bescheinigen. Kunden sollten in einem solchen Fall innerhalb von zwei Wochen kündigen – entscheidend ist bei diesem Schritt das Eingangsdatum beim Studio. Sinnvoll ist eine Kündigung per Einschreiben mit Rückschein, oder man lässt sich den Empfang direkt vom Studio auf dem Schreiben bestätigen.

• Getränkeklausel: Freizeitsportlern darf auch nicht verboten werden, zum Training eigene Getränke mitzubringen. Anderes gilt nur, wenn das Fitness-Studio Getränke zu moderaten und handelsüblichen Preisen anbietet oder aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen verbietet.

Rat und Hilfe rund um Vertragsklauseln beim Gerätetraining gibt’s in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW – Kontakt online unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Die Verbraucherzentrale will die Praktiken der Studios außerdem genauer unter die Lupe nehmen. Unter www.verbraucherzentrale.nrw/umfrage-zu-fitnessstudios bittet sie Freizeitsportler an einer Online-Umfrage teilzunehmen. Die Ergebnisse der anonymen Befragung sollen helfen, weitere Schwachstellen in den Vereinbarungen zu entdecken und darauf hinwirken, wunde Punkte zu beseitigen.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW