Der Frühjahrsputz in der Natur muss bis Ende Februar beendet sein. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Gebüsche sowie Röhricht in der freien Landschaft und in Siedlungsbereichen nicht gerodet, geschnitten oder zerstört werden dürfen. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz sollen die Brut-, Nist- und Lebensstätten vieler Tier- und Pflanzenarten geschützt werden.
 
Nicht unter die Verbote fallen schonende Form- und Pflegeschnitte von Zierhecken, um den Zuwachs der Pflanzen zu beseitigen. Bei diesen Maßnahmen sollte auf brütende Tierarten besonders Rücksicht genommen werden. Das Auf-den-Stock-setzen von Gehölzen zählt nicht als Formschnitt. Das bedeutet, diese Maßnahme muss ebenfalls bis spätestens zum 1. März beendet sein.
 
Ferner teilt die Landwirtschaftskammer mit, dass Feldraine, Böschungen, Straßen- und Wegeränder oder nicht bewirtschaftete Flächen nicht abgebrannt werden dürfen. Auch der Aufwuchs darf nicht beschädigt, mit chemischen Mitteln niedrig gehalten oder vernichtet werden. Wer die Verbote nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld in Höhe bis zu 50 000 Euro rechnen.
Pressemeldung Landwirtschaftskammer NRW