Aktuelle Informationen zur Corona-Notbremse und Test-Option im Kreis Lippe
Der Kreis Lippe zieht die Test-Option. Dadurch können bestimmte Geschäfte, Einrichtungen und Dienstleister ihre Kunden und Besucher empfangen. Voraussetzung ist ein negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis, das nicht älter als 24 Stunden sein darf. Dies legt der Kreis Lippe in einer aktuellen Allgemeinverfügung fest und folgt damit der Regelung des Landes. Durch die Test-Option entsteht eine Alternative zu den Schließungen der Corona-Notbremse.
Die Regelung greift ab Dienstag, 30. März. „In Lippe liegen alle notwendigen Rahmenbedingungen vor, und wir haben in den vergangenen Wochen ausreichende Test-Kapazitäten aufgebaut. Auf dieser Grundlage können wir dem Handel und den Kultureinrichtungen eine Öffnung weiterhin ermöglichen, sofern alle Schutzmaßnahmen konsequent umgesetzt werden“, erklärt Landrat Dr. Axel Lehmann.
Übersicht: Welche Geschäfte und Einrichtungen dürfen weiterhin mit negativem Schnelltest betreten werden?
Folgende Geschäfte und Kultureinrichtungen dürfen weiterhin für Kunden und Besucher öffnen, sofern diese einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen:
· Bibliotheken und Hochschulbibliotheken sowie Archive
· Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
· Geschlossene Ausstellungsräume in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
· Einrichtungen, die Waren anbieten, die über den täglichen Bedarf hinaus gehen, wie zum Beispiel Bau- und Gartenmärkte, Textilgeschäfte, Buchhandlungen oder auch Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der Coronaschutzverordnung zur Höchstanzahl von Kunden in den Verkaufsräumen
· Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.)
Medizinisch notwendige Leistungen, Friseurdienstleistungen, der nicht-medizinischen Fußpflege sowie der gewerbsmäßigen Personenbeförderung sind hiervon ausgenommen. Für diese Leistungen bedarf es weiterhin keines Tests.
Was muss zum Schnell- oder Selbsttest beachtet werden?
Der Zugang zu den betroffenen Einrichtungen und Geschäften ist nur mit einem aktuellen, bestätigten Schnell- oder Selbsttest mit negativem Testergebnis möglich. Dieser Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Ein zuhause ausgeführter Selbsttest ist als Nachweis nicht ausreichend. Es muss sich um einen Schnell- oder Selbsttest einer offiziellen Teststelle handeln, die das Ergebnis bestätigt. Eine Übersicht der Teststellen, an denen ein Schnelltest gemacht werden kann, ist im Internet unter www.kreis-lippe.de/corona zu finden. Aktuell haben sich beim Kreis Lippe rund 90 Teststellen registrieren lassen.
Wer eine fremde oder gefälschte Testbescheinigung verwendet, begeht gemäß aktueller Verordnung des Landes mindestens eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße für jeden Einzelfall beträgt 1000 Euro.
Abgrenzung: Test-Option der Corona-Notbremse ist nicht gleichbedeutend mit dem Tübinger Modell
Entgegen einzelner Meldungen entspricht die Test-Option der Corona-Notbremse ausdrücklich nicht dem Tübinger Modell. Das Tübinger Modell sieht vor, dass mit entsprechenden Testungen weitere Öffnungen und der Besuch, zum Beispiel von Gastronomieangeboten, möglich gemacht werden. Die Test-Option, die auch im Kreis Lippe umgesetzt wird, sieht derzeit hingegen noch keine zusätzlichen Öffnungen vor. Mit der Test-Option wird ausdrücklich den Geschäften und Kultureinrichtungen eine Öffnung ermöglich, die gemäß der Coronaschutzverordnung des Landes aufgrund der Corona-Notbremse für Kreise mit Inzidenzwerten über 100 schließen müssten.
Derzeit prüft der Kreis Lippe allerdings, welche Voraussetzungen für Modellregionen nach dem Tübinger Modell erfüllt sein müssen. Wenn die Rahmenbedingungen hierfür auch im Kreis Lippe gegeben sind, könnte eine Bewerbung als eine solche Modellregion erfolgen.
Kreisweite 7-Tages-Inzidenz über 200: Weitere Schutzmaßnahmen ab dem 30. März
Aufgrund der kreisweiten 7-Tages-Inzidenz von über 200 greifen weitere Schutzmaßnahmen im Kreis Lippe. Die entsprechende amtliche Feststellung ist im Kreisblatt erfolgt. Somit greifen weitere Schutzmaßnahmen ab Dienstag, 30. März, die Treffen im privaten Raum betreffen. Bisher galten diese Maßnahmen ausschließlich für einzelne Städte und Gemeinden, aufgrund der hohen Inzidenz werden sie nun auf das gesamte Kreisgebiet ausgeweitet.
Treffen im privaten Raum sind dann nur noch mit einem Hausstand und einer weiteren Person, insgesamt aber höchstens fünf Personen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt, Paare zählen unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand. Diese Einschränkung für Treffen im privaten Raum gilt zusätzlich zu den bereits angeordneten Schutzmaßnahmen zu Treffen im öffentlichen Raum sowie für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte.
Alle Schutzmaßnahmen, die vom Kreis Lippe für Treffen im öffentlichen und im privaten Raum sowie für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte angeordnet wurden, gelten ausdrücklich auch über die Osterfeiertage. Weitere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Kreises Lippe unter www.kreis-lippe.de/corona zu finden.