Das Bundesministerium der Finanzen hat die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, erneut verlängert. Auf ein entsprechendes Verwaltungsschreiben vom 7. Dezember 2021 weist die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold hin.

 

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können demnach unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. Januar 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen werden längstens bis zum 31. März 2022 gewährt. Die Stundungsregelung betrifft die Steuern, die von den Finanzämtern im Auftrag des Bundes verwaltet werden. Dazu gehören die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer, jedoch nicht die Gewerbesteuer.

 

Vom Vollzug laufender Vollstreckungsmaßnahmen gegen betroffene Unternehmen sollen die Finanzämter ebenfalls bis zum 31. März 2022 absehen. Weiterhin können betroffene Unternehmen zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer der Jahre 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums im Wortlaut: BMF-Schreiben Steuerliche Massnahmen Corona 21-12.pdf.