Die Verwaltung weist darauf hin, dass für den Winterdienst bei Eis- und Schneeglätte die Vorschriften der städtischen Straßenreinigungs- und Gebührensatzung maßgeblich sind.  In den vergangenen Wochen war es  zu Missverständnissen und Fragen um das Thema Streusalz-Verwendung gekommen.

 

Nach der Satzung gilt für den privaten Bereich, in dem die Reinigungspflicht weitgehend auf die Grundstückseigentümer übertragen ist, ein grundsätzliches Verbot, Streusalz einzusetzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt die städtische Satzung ausdrücklich für besondere klimatische Ausnahmefälle wie Eisregen und für den Einsatz an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgän­gen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

Hierzu auch:

 

https://www.blomberg-lippe.net/news/artikel/article/satzung-ueber-die-strassenreinigung-und-die-erhebung/

 

https://www.blomberg-lippe.net/service-verwaltung/leistungen-von-a-z/ratgeber/winterdienst/