Viele Lipperinnen und Lipper sind derzeit mit dem Fahrrad unterwegs. Beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug gilt sowohl beim Schutz- als auch beim Radfahrstreifen Abstand halten. Der Kreis erklärt die Regeln. Noch immer steigt der Anteil der Radfahrenden unter allen Verkehrsopfern. Immer wieder sind zu geringe Abstände bei Überholvorgängen und fehlende Rücksichtnahme die Unfallursache. Das größte Hemmnis aufs Rad zu steigen, bleibt für die meisten deshalb die Unsicherheit auf den Straßen.

 

Kraftfahrzeuge müssen beim Überholen ausreichend Abstand zu Radfahrenden einhalten. Egal ob gestrichelte oder durchgezogene Linie auf der Straße: Innerorts gilt beim Überholen mindestens 1,5 Meter Abstand, außerorts mindestens zwei Meter. Schutzstreifen sind an der gestrichelten Linie zu erkennen, Radfahrstreifen haben eine durchgezogene Linie.

 

„Der Schutzstreifen gehört zur Fahrbahn. Somit schützt das Abstandsgebot der Straßenverkehrsordnung die Radfahrenden beim überholt werden“, sagt Anna-Lena Mügge, Radverkehrsbeauftragte des Kreises Lippe. „Etwas anders ist es beim Radfahrstreifen: Er ist ein Sonderweg für den Radverkehr und somit kein Teil der Fahrbahn. Deshalb gilt das Abstandsgebot dort nicht – aber das Rücksichtnahme- und Gefährdungsgebot“, erklärt sie weiter.

 

Im Ergebnis macht es für den einzuhaltenden Sicherheitsabstand keinen Unterschied, weiß Christian Bange, stellvertretender Radverkehrsbeauftragter: „Eine Linie auf der Fahrbahn ändert nichts an den physischen und psychischen Folgen eines zu dichten Vorbeifahrens. Sogwirkung, Erschrecken oder Verunsicherung können zu den Folgen zählen. Möglicherweise kann es sogar dazu führen, dass Bürgerinnen und Bürger in ihrem Alltag eingeschränkt werden, indem sie bestimmte Strecken oder das Radfahren überhaupt meiden“, sagt er.

 

Fahrzeuge dürfen auf Radfahrstreifen sowie auf Schutzstreifen weder parken noch halten. Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren – etwa um dem Gegenverkehr auszuweichen. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Fehlverhalten kann als Ordnungswidrigkeit oder Verkehrsstraftat geahndet werden. Für Radfahrende gilt beim Befahren von Radfahrstreifen sowie Schutzstreifen das Rechtsfahrgebot.

 

Manchmal kann aufgrund geringer Breite der Fahrbahn lediglich auf einer Seite ein Schutzstreifen oder Radfahrstreifen markiert werden. Dieser darf dann nur benutzt werden, wenn er sich in Fahrtrichtung auf der rechten Seite der Fahrbahn befindet. Wenn man stattdessen eine Straße entlang fährt auf der lediglich links – also auf der Gegenfahrbahn – ein Schutzstreifen oder Radfahrstreifen zu sehen ist, dann darf man diesen Schutzstreifen oder Radfahrstreifen in dieser Situation nicht benutzen.