Bonus-Leistungen an Beschäftigte zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise sind bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Abgabenfreiheit läuft jedoch zum Jahresende aus. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold hin. „Beschäftigte müssen den Bonus bis zum 31. Dezember 2020 bekommen“, erklärt Frank Lumma von der IHK Lippe. Außerdem müsse der Bonus zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn geleistet werden, eine Umwidmung von Gehalt oder bereits zugesagter Gratifikationen sei damit ausgeschlossen. Auch arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld gelten nicht als Bonus.

 

Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit wird unterstellt, dass jeder Arbeitnehmer durch die Corona-Krise belastet ist. Das bedeutet zum einen, dass nicht nur die sog. systemrelevanten Berufsgruppen in den Genuss des Sonder-Bonus´ kommen können. Zum anderen muss der Arbeitgeber vor seiner Bonus-Zusage nicht gesondert nachprüfen, ob und in welcher Höhe eine tatsächliche Bedürftigkeit bei jedem einzelnen Beschäftigten vorliege. Das hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 9. April 2020 deutlich gemacht.

 

„Keine Rolle spielt es, ob der Arbeitnehmer in Voll-, Teilzeit oder als Minijobber beschäftigt ist“, ergänzt Lumma. Selbst an Gesellschafter-Geschäftsführer könne der Bonus steuer- und ggf. sozialabgabenfrei gezahlt werden, so der IHK-Mitarbeiter weiter. Voraussetzung sei jedoch, dass ihn unter gleichen Umständen auch ein Nichtgesellschafter erhalten hätte. Um das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung zu vermeiden, empfiehlt Lumma diesbezüglich die Rücksprache mit einem Steuerberater.

 

Die gesetzlichen Grundlagen für die Abgabenfreiheit des Sonder-Bonus´ befinden sich in § 3 Nummer 11a Einkommensteuergesetz in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 sowie in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ansprechpartner in der IHK Lippe: Frank Lumma, 05231 / 7601-28, lumma@detmold.ihk.de.