Der Kreis Lippe verschärft seine Bestimmungen im Kampf gegen die Corona-Pandemie und geht damit noch einmal über die Vorgaben der Corona-Schutzverordnung NRW hinaus. „Da sich unsere Inzidenzzahl weiter auf einem Niveau deutlich über 200 bewegt, müssen wir die Kontaktmöglichkeiten weiter einschränken, um die Menschen in Lippe besser zu schützen“, betont Landrat Dr. Axel Lehmann. In Lippe treten deshalb am Samstag, 19. Dezember, drei neue Allgemeinverfügungen in Kraft.
Eine der drei Allgemeinverfügungen bezieht sich ausschließlich auf die Gemeinde Augustdorf, wo der Inzidenzwert mittlerweile mehr als doppelt so hoch ist wie im gesamten Kreisgebiet. Um dort Ansammlungen und damit ein höheres Infektionsrisiko zu verhindern, untersagt der Kreis Lippe Präsenzgottesdienste in der Sennegemeinde. Außerdem werden die Kontakte im privaten Raum deutlich eingeschränkt – auch über die Feiertage. So können Augustdorfer privat nur mit Personen aus einem weiteren festen Haushalt zusammenkommen und dürfen dabei die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten.
In der zweiten Allgemeinverfügung legt der Kreis für Kommunen mit einer Inzidenz über 350 ebenfalls Kontaktbeschränkungen für den privaten Raum fest. Betroffen wären davon – Stand Freitag – Horn-Bad Meinberg und Lage. Auch dort dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten privat zusammentreffen. Allerdings muss es sich hierbei nicht um einen festen, gleichbleibenden Haushalt handeln.
Die aus der Vorgänger-Verfügung bekannten weiteren Schutzmaßnahmen bleiben im Wesentlichen für ganz Lippe bestehen: Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum auf zwei Personen, Regelungen für Veranstaltungen von Glaubensgemeinschaften und Schulen, das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit und die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 6 Uhr.
Darüber hinaus wird sich der Landrat mit einer dringenden Empfehlung an alle Glaubensgemeinschaften in Lippe wenden, auf Präsenzveranstaltungen in den nächsten Wochen zu verzichten. „Auch hier gilt es, größere Menschenansammlungen zu vermeiden und Infektionsrisiken zu verringern. Online-Gottesdienste sind in dieser schwierigen Zeit aus meiner Sicht eine gute Alternative für die Gläubigen“, erläutert Lehmann. Ein grundsätzliches Gottesdienstverbot in ganz Lippe lehnt der Landrat ab. „Die ganz große Mehrzahl aller Gemeinden hält sich ans Regelwerk. Und die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden melden aus ihren Kontrollen heraus keine besonderen Verstöße. Insofern wäre ein flächendeckendes Verbot nicht sinnvoll. Mehr noch, ein solches Verbot würde vor Gericht keinen Bestand haben. In Augustdorf stellt sich die Sachlage noch einmal anders dar, weil die Inzidenzwerte so deutlich über dem Rest Lippes liegen und damit weitergehende Maßnahmen rechtfertigen“, so Lehmann.
Allgemeinverfügungen von Freitag, 18. Dezember im Überblick:
Die erweiterten Schutzmaßnahmen für Lippe aufgrund der Inzidenz über 200
Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als 2 Personen sind im öffentlichen Raum untersagt. Ausnahmen:
- Verwandte in gerader Linie,
- Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen.
- die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
- zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
- bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
Der Aufenthalt außerhalb der häuslichen Unterkunft ist in der Zeit von 22 bis 6 Uhr grundsätzlich untersagt. Ausnahmen aus gewichtigen Gründen sind möglich. Diese Ausgangsbeschränkung gilt auch in den Nächten Heiligabend/1. Weihnachtstag von 1 bis 5 Uhr und Silvester/Neujahr von 3 bis 6 Uhr. Im Falle einer Kontrolle durch die Polizei oder die Ordnungsbehörden sind die gewichtigen Gründe glaubhaft zu machen. Gründe sind insbesondere:
- Weg zur Schule, Arbeit, Kita, Arzt,
- Unterstützung Hilfsbedürftiger,
- Begleitung Sterbender,
- Handlungen zur Versorgung von Tieren.
Gottesdienste, Zusammenkünfte von Religionsgemeinschaften:
- Auf das Mitsingen in Veranstaltungen und Zusammenkünften zur Religionsausübung sowie auf Trauerfeiern wird in geschlossen Räumen verzichtet.
- Die Religionsausübung durch Gebet oder Bekenntnis ist weiterhin mit Alltagsmaske und Stimme in Zimmerlautstärke möglich – so auch der Vortragsgesang mit maximal 4 Personen mit Abständen zu anderen Singenden und Teilnehmenden.
- Unter freien Himmel darf mit zwei Meter Abstand zwischen den Teilnehmenden und mit Alltagsmaske gesungen werden.
- Religionsgemeinschaften müssen die Hygieneregelungen anpassen:
- Pro Besucher eine Fläche von 7 Quadratmetern,
- Mindestabstand 1,5 Meter (außer Personen eines Hausstands) und die Maskenpflicht während der gesamten Zusammenkunft auch am Sitzplatz.
Die Regelungen für Schutzmaßnahmen für den Bereich Schulen hat der Kreis Lippe wieder in einer separaten Allgemeinverfügung gefasst. Die Regelungen bleiben unverändert, es wurde redaktionell angepasst.
Alle Schutzmaßnahmen gelten mindestens, bis die 7-Tages-Inzidenz an sieben Tagen in Folge unter dem Wert von 200 liegt und die Aufhebung ist mit dem MAGS zu beraten. Die Schutzmaßnahmen für Gottesdienste sind für mindestens weitere vier Wochen über diesen Zeitpunkt hinaus angeordnet.
Die erweiterten Schutzmaßnahmen für Lippe und einzelne Städte und Gemeinden aufgrund der Inzidenz über 350
Der Kreis Lippe ermittelt regelmäßig die 7-Tages-Inzidenz jeder Gemeinde und Stadt im Kreis Lippe. Zudem ermittelt das Landeszentrum Gesundheit die 7-Tages-Inzidenz für den gesamten Kreis Lippe. Wird der Wert von 350 in einer Gemeinde oder in einer Stadt überschritten, dann gilt für die jeweilige Kommune:
Im privaten Raum (privat genutzte Räume und auf privat genutzten Grundstücken) dürfen sich höchsten 5 Personen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) aus zwei Haushalten treffen. Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, sind auch dann weiterhin erlaubt.
Die Regelungen zur erweiterten Kontaktbeschränkung gelten kreisweit, wenn die 7-Tage-Inzidenz im gesamten Kreisgebiet über 350 liegt.
Die Schutzmaßnahmen gelten mindestens, bis die 7-Tages-Inzidenz an sieben Tagen in Folge unter dem Wert von 350 liegt und die Aufhebung ist mit dem MAGS zu beraten.
Schutzmaßnahmen für das Gebiet der Gemeinde Augustdorf
Für das Gebiet der Gemeinde Augustdorf gilt: In privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken dürfen sich maximal fünf Personen des eigenen und eines weiteren festen Hausstandes aufhalten. Kinder unter 14 Jahren, die zu diesen beiden Hausständen gehörenden, zählen nicht mit. Berufliche, dienstliche sowie ehrenamtliche Tätigkeiten in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist, sind auch dann weiterhin erlaubt.
Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sind als Präsenztreffen untersagt. Mit maximal 25 Personen (Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit) dürfen Bestattungen oder ein Totengebet unter Einhaltung der Coronaschutzverordnung geltenden Mindestabstandes sowie unter Berücksichtigung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen stattfinden.
Die Schutzmaßnahmen gelten bis zum 10. Januar 2021.