Der Kreis Lippe und das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) teilen die gleiche Rechtsauffassung, wie die Coronaschutzverordnung in Bezug auf Religionsgemeinschaften auszulegen ist. Damit die Ordnungsbehörden im Kreisgebiet auch vergleichbar agieren können, hat der Kreis Lippe über die Einschätzungen zur Rechtsauslegung informiert.

 

Demnach gilt: Kirchen und Religionsgemeinschaften müssen ein vergleichbares Schutzniveau der Coronaschutzverordnung im Sinne des Infektionsschutzes gewährleisten. Aufgrund der hohen Inzidenzwerte im Kreis Lippe und insbesondere in einigen Kommunen sowie der steigenden Anzahl der mit COVID-19 infizierten Patienten im Klinikum Lippe kann das nur erreicht werden, wenn die 3G-Regel eingehalten wird und Hygienekonzepte vorliegen. Die Hygienekonzepte sind von Kirchen und Religionsgemeinschaften zu erstellen. Darüber hat der Kreis Lippe die lippischen Ordnungsbehörden informiert, auch um eine Orientierung für Kontrollen zu geben.