Insbesondere durch die Einführung der 3G-Regelungen am Arbeitsplatz ist es zu großen Unsicherheiten gekommen, welche Testbescheinigungen anerkannt werden können.

 

Es sind zum Beispiel vermehrt Online-Zertifikate als Nachweis für einen negativen Corona-Schnelltest im Umlauf. Auch machen viele Personen eine (Online-) Schulung zur Durchführung von Corona-Schnelltests und glauben, damit Schnelltests bescheinigen zu dürfen. Dies ist nicht der Fall, denn diese Zertifikate sind für die Vorlage im Rahmen der 3G-Regelungen nicht gültig.

 

Nachweise über einen negativen Corona-Schnell- oder Selbsttest dürfen nur von ausdrücklich dafür zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Laboren ausstellt werden.

 

Wer darf eine Testbescheinigung ausstellen?

 

  • die dazu beauftragten Teststellen (Ärzte, Apotheken und Dritte) aus der Übersicht auf der Seite des Kreises Lippe kreis-lippe.de/corona
  • sonstige Arztpraxen mit Teststellennummer
  • Registrierte Beschäftigtenteststellen von Arbeitgebern
  • Einrichtungen, die gesetzlich zur Testung verpflichtet sind (z. B. Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Krankenhäuser, Schulen…)

 

Im Kreis Lippe waren zu Hochzeiten über 150 Teststellen tätig. Aufgrund der zwischenzeitlich geringen Nachfrage haben einige geschlossen oder pausieren. Durch die neuen gesetzlichen Regelungen ist es zu einer erheblichen Zunahme der Nachfrage gekommen. Die geöffneten Teststellen erhöhen derzeit wieder die vorhandenen Kapazitäten und auch vorherige Anbieter planen, wieder einzusteigen. Wenn darüber hinaus noch Bedarf besteht, werden die Anträge weiterer Teststellen überprüft. Anträge können gestellt werden unter antrag-schnelltest@kreis-lippe.de.

 

Unternehmen müssen sich unter diesem Link als Beschäftigtenteststelle registrieren: www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige. Eine Testung von Besuchern, Gästen, Kunden oder sonstigen Dritten (z.B. von Kirchengemeinden, Vereinen, Museen, Herbergsbetrieben, Restaurants oder Fitnessstudios) ist bei Beschäftigtentestungen nicht möglich.

 

Bescheinigungen auszustellen, ohne dafür eine Berechtigung zu haben, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

 

Hinweis zur Corona-Hotline

Die Mitarbeitenden der Corona-Hotline des Kreises Lippe erreichen aktuell viele Fragen, nicht nur zu den Testzertifikaten, sondern auch zu allgemeinen Corona-Regelungen wie die 2G-Regelungen im Freizeitbereich sowie zu 3G am Arbeitsplatz. Viele Fragen sind bereits online unter www.kreis-lippe.de/corona beantwortet. Insbesondere zu allgemeinen Fragen zur Coronaschutzverordnung gibt das Land NRW ebenfalls Auskunft, die Kontaktdaten sind unter www.land.nrw/corona zu finden. Informationen zu 3G am Arbeitsplatz gibt es zudem auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter www.bmas.de/corona. So können die Leitungen der Corona-Hotline des Kreises Lippe entlastet werden, um besser für Anliegen der Lipperinnen und Lipper erreichbar zu sein, die mit dem Gesundheitsamt sprechen müssen, beispielsweise um Rückfragen von infizierten Personen während der Quarantäne zu klären.