Wer sich aufgrund von Alter, sexueller Identität, ethnischer Herkunft, Geschlecht oder Behinderung diskriminiert fühlt, muss dies nicht hinnehmen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt Betroffenen die Möglichkeit, auf Unterlassung, Gleichbehandlung und Kompensation der erlittenen Schäden zu klagen. Wird zum Beispiel einem Dunkelhäutigen bei einer Wohnungsbesichtigung gesagt, dass die Hausverwaltung nicht an Ausländer vermietet, kann der Interessent Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern. Der ausführliche Artikel zum Thema Diskriminierung ist in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest veröffentlicht und findet sich auch auf www.test.de/diskriminierung.
Fast jeder Dritte in Deutschland erlebte in den vergangenen zwei Jahren Ausgrenzung, so das Ergebnis einer Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Doch nur die wenigsten klagen gegen die Ungleichbehandlung. Die größte Bedeutung hat das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Arbeitsrecht, etwa wenn sich Stellenbewerber aufgrund ihres Alters oder Geschlechts benachteiligt fühlen. Zahlreiche weitere Fälle ereignen sich im Alltag, etwa, wenn ein Ausländer vor einer Diskothek abgewiesen wird oder ein Rollstuhlfahrer in einem Restaurant keinen Platz zugewiesen bekommt.
Wer Diskriminierung erlebt und sich dagegen wehren will, sollte das Geschehene gut dokumentieren. Vor Gericht sind glaubhafte Indizien unerlässlich. Hilfreich ist, ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen oder Zeugen zu benennen.
Abgelehnte Bewerber in einem Vorstellungsgespräch sollten belegen können, dass sie eine bessere Qualifikation, mehr Erfahrung und bessere Referenzen vorweisen können. Auch Ablehnungsschreiben oder nicht neutrale Stellenausschreibungen können als Indizien für eine Benachteiligung vorgelegt werden. Kann der Arbeitgeber den Vorwurf der Diskriminierung nicht entkräften, kann der Benachteiligte eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern fordern.
Der ausführliche Artikel Diskriminierung erscheint in der August-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (ab 20.07.2016 am Kiosk) und ist bereits unter www.test.de/diskriminierung abrufbar.
Pressemeldung Stiftung Warentest