Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i.S.v. § 33 Nr. 3 IfSG) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung zum Schutz von Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 2. April 2020 (GV. NRW. S. 212), neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304) und zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308) wurde das Betretungsverbot für Kindertagesbetreuungsangebote und die Schließung schulischer Gemeinschaftseinrichtungen verlängert, durch Ausnahmeregelungen erweitert und auf eine neue rechtliche Grundlage gesetzt.

 

Mit Wirkung vom 15.06.2020 wurde der eingeschränkte Regelbetrieb an den Grundschulen wieder aufgenommen. Es soll ohne eine Teilung der Lerngruppen wieder im Klassenverband und möglichst gemäß der Stundentafel unterrichtet werden. Eine Durchmischung von Lerngruppen soll bis zu den Sommerferien unterbleiben. Mit dem eingeschränkten Regelbetrieb an den Grundschulen soll auch die Tätigkeit der außerunterrichtlichen Betreuungsangebote (OGS, 8-1 und 13Plus) soweit wie möglich wieder aufgenommen werden. Allerdings wird es auch hier nicht zu einem vollständigen Betreuungsangebot kommen können, weil eine Durchmischung der Gruppen in den Betreuungsangeboten nicht erfolgen soll.

 

Im Monat Juni können die Betreuungsangebote lediglich für zwei Wochen in Anspruch genommen werden. Daher soll auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für die Monate Juni und Juli 2020 verzichtet werden. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen. In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist aus Sicht der Verwaltung durch einen Ratsbeschluss die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die Monate Juni und Juli 2020 zu schaffen.

 

Die Stadt Blomberg verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für Juni und Juli 2020. Wenn man die Sollstellung für den Monat Juni 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag in Höhe von rd. 13.810,00 € zur rechnen, der sich auf die einzelnen Betreuungsangebote wie folgt aufteilt:

 

OGS Weinberg ca. 3.825,00 €
8-1 Weinberg ca. 3.395,00 €
OGS Reelkirchen ca. 2.795,00 €
8-1 / 13Plus Gr.Marpe ca. 3.795,00 €

 

Die Sollstellung für den Monat Juli 2020 beträgt ca. 6.620,00 € und teilt sich wie folgt auf:

 

OGS Weinberg ca. 3.825,00 €
OGS Reelkirchen ca. 2.795,00 €

 

Die Betreuungsangebote 8-1 und 13 Plus werden in den Ferien nicht angeboten.

 

Die Landesregierung hat noch keine abschließende Aussage getroffen, ob eine hälftige Übernahme des mit der Aussetzung der Beitragserhebung für die Monate Juni und Juli 2020 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfalls auf kommunaler Ebene übernommen wird.

 

Der Rat der Stadt Blomberg hat nun wie folgt einstimmig beschlossen: „Die Stadt Blomberg setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von Angeboten gemäß § 9 SchulG (Schulgesetz NRW) in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2) für die Monate Juni und Juli 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.“