Bis 2030 sollen nach den Plänen der Bundesregierung alle Haushalte einen Glasfaseranschluss haben. In NRW sind bisher knapp ein Viertel aller Haushalte angeschlossen. Um Kund:innen vom Glasfaserausbau zu überzeugen, gehen viele Unternehmen von Tür zu Tür und werben für ihr Angebot – teils mit unlauteren Methoden, wie zunehmende Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen. „Verbraucher:innen berichten, dass sie in den Verkaufsgesprächen schlecht informiert und teils sogar unter Druck gesetzt werden, sofort einen Vertrag zu unterschreiben“, sagt Brigitte Dörhöfer, Leiterin der Detmolder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.
„Außerdem beobachten wir, dass Trittbrettfahrer ihr Unwesen treiben, die Verbraucher:innen unter dem Deckmantel des Glasfaserausbaus diverse Internetverträge unterschieben wollen.“ Was Verbraucher:innen zum Glasfaserausbau wissen sollten und wie sie sich vor ungewollten Vertragsabschlüssen schützen, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.
Ist ein Glasfaseranschluss überhaupt sinnvoll?
Viele Verbraucher:innen fragen sich, warum sie überhaupt einen Glasfaseranschluss ins Haus legen lassen sollten. Fakt ist, dass der Bandbreitenbedarf im Laufe der Jahre stetig gewachsen ist. Während vor 20 Jahren noch 1 bis 2 MBit pro Sekunde vollkommen ausreichten, um E-Mails zu schreiben oder etwas zu recherchieren, benötigen heutige Anwendungen, wie zum Beispiel Streaming-Dienste oder Social-Media-Plattformen, eine deutlich höhere Bandbreite. Und dieser Trend setzt sich fort. Zukunftssicher sind daher nur Glasfaseranschlüsse. Wer die Möglichkeit hat, einen Glasfaseranschluss ins Haus legen zu lassen, sollte dies tun. Ein späterer Entschluss führt oft zu höheren Kosten.
Was ist ein „echter“ Glasfaseranschluss?
Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Vertriebsmitarbeiter:innen von Kabelnetzunternehmen immer wieder, herkömmliche Kabelanschlüsse als „Glasfaser“ zu verkaufen. Hierbei verwenden sie häufig Marketingbegriffe wie „Kabel-Glasfaser“, „Koax-Glasfaser-Technologie“ oder auch „Gigabit-Anschluss“. Ein echter Glasfaseranschluss geht bis in die Wohnung und trägt den Namen „Fiber to the home“ („FTTH“, deutsch: „Glasfaser nach Hause“). Andere Angebote wie „Fiber to the curb“ („FTTC“, „bis an den Bordstein) oder „Fiber to the building“ („FTTB“, „bis in den Keller eines Gebäudes“) greifen auf den letzten Metern weiterhin auf Kupferkabel zurück, was die schnelle Glasfaser-Geschwindigkeit ausbremst.
Was ist eine Ausbauquote?
Anbieter bauen sehr häufig nur dann aus, wenn ein gewisser Prozentsatz der Haushalte in einer Straße oder einem Wohnviertel entsprechende Verträge vor Beginn des Ausbaus abschließt. Wird die Quote nicht erreicht, so werden die Verträge meist storniert. Vor Vertragsschluss sollten Interessierte prüfen, wann die Mindestvertragslaufzeit beginnt, was passiert, wenn nicht ausgebaut wird oder der Beginn sich verzögert. Wird der Vertrag automatisch storniert? Oder nur für einen eventuell späteren Ausbau „auf Eis“ gelegt“? In diesem Fall sollte geprüft werden, ob man vom Vertrag zurücktreten kann, wenn endgültig klar ist, dass ein Glasfaserausbau nicht oder zu einem verspäteten Zeitpunkt stattfinden wird.
Welcher Tarif ist für mich sinnvoll?
Anbieter werben meist mit hohen Bandbreiten im Download und Upload. Je nach den persönlichen Nutzungsgewohnheiten, kann der individuelle Bedarf stark variieren. Wer sich nicht sicher ist, welche Leistung benötigt wird, sollte beim Vertragsschluss im Zweifelsfall eher auf eine etwas niedrigere Bandbreite zurückgreifen. Wenn diese letztlich nicht ausreicht, lässt sich bei fast allen Anbietern eine Höherstufung (Upgrade) vornehmen – auch während der Vertragslaufzeit. Wer hingegen zu Beginn einen „überdimensionierten“ Tarif wählt, bekommt ein „Downgrade“ auf niedrigere Bandbreiten meist erst zum Ende der Mindestvertragslaufzeit. Vorsicht ist bei vermeintlichen Einheitspreisen für alle Bandbreiten geboten: Erst im Kleingedruckten wird klar, dass sich der Preis nach drei, sechs, neun oder zwölf Monaten deutlich erhöht.
Kann ich meinen Glasfaser-Vertrag widerrufen oder kündigen?
Wurde der Vertrag an der Haustür, am Telefon oder im Internet geschlossen, haben Verbraucher:innen grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Dies gilt auch für Verkaufsaktionen zum Beispiel vor dem Supermarkt oder auf dem Marktplatz. Wurde der Vertrag hingegen im Ladengeschäft des Anbieters geschlossen, kann er nicht widerrufen werden. Ob eine Kündigung vor Beginn des Ausbaus möglich ist, hängt von den entsprechenden Kündigungsklauseln ab.
Pressemeldung: Verbraucherzentrale NRW.