Gemäß § 5 Landesgleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) ist von einer Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten ein Gleichstellungsplan zu erstellen. Das LGG NRW dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Nach Maßgabe dieses Gesetzes und anderer Vorschriften zur Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Ziel des Gesetzes ist es auch, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern. Zu diesem Zweck sieht das LGG NRW die Aufstellung von Gleichstellungsplänen vor. Die Verwaltung hat nun, unter Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, einen neuen Gleichstellungsplan für den Zeitraum 2020 bis 2024 aufgestellt. Der Gleichstellungsplan wurde dem Personalrat und der Schwerbehindertenvertretung vorgelegt. Nach § 5 Abs. 4 LGG NRW sind Gleichstellungspläne durch die Vertretung der kommunalen Körperschaft in den Gemeinden zu beschließen. Dies ist einstimmig durch den Rat am 24.6.2020 erfolgt.