Für medizinische Selbstzahlerleistungen gelten klare Regeln.
Ob Glaukomfrüherkennung oder Knochendichtemessung, ein Ultraschall bei der Frauenärztin oder ein PSA-Test beim Urologen: Wer gesetzlich krankenversichert ist, bekommt in Arztpraxen häufig Selbstzahler-Leistungen angeboten. Die Krankenkassen gehen von einem Marktvolumen von rund einer Milliarde Euro pro Jahr aus. Teilweise werden Patient:innen schon am Empfang mit IGeL-Listen (Individuelle Gesundheitsleistungen) konfrontiert. Was tun? Die Verbraucherzentrale Detmold gibt Tipps zum richtigen Umgang mit IGeL-Angeboten.
Ärztliche Aufklärung
Laut der Gebührenordnung dürfen Ärzt:innen nur dann SelbstzahIerleistungen abrechnen, wenn Patient:innen zugestimmt haben. IGeL sind ein Zusatzangebot zur normalerweise ausreichenden Kassenleistung. Vorab müssen Patient:innen ausführlich über Nutzen, Risiken, Alternativen und Kosten aufgeklärt werden. Für die Kosten ist das laut Gesetz sogar in Textform vorgesehen, wenn klar ist, dass eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse nicht gesichert ist (Paragraf 630c Abs. 3 BGB). Die Aufklärung muss der Arzt oder die Ärztin persönlich übernehmen. Das Praxispersonal darf nur rein sachlich über angebotene IGeL informieren. Wenn der Nutzen einer Leistung wissenschaftlich nicht belegt ist, müssen Ärzt:innen darauf hinweisen.
Recht auf Bedenkzeit
Patient:innen müssen ein IGeL-Angebot nicht annehmen. Vor allem müssen sie sich nicht sofort entscheiden. Jede:r hat ein Recht auf Bedenkzeit und kann sich eine zweite ärztliche Meinung einholen. Vorab sollte die Krankenkasse gefragt werden, ob die IGeL-Leistung möglicherweise bezahlt wird – und falls nicht, was die Gründe dafür sind. Wer eine IGeL ablehnt, muss kein Formular unterschreiben und hat auch keine Nachteile zu befürchten. Rechtlich gilt: Patient:innen dürfen nicht verunsichert oder zu Privatleistungen gedrängt werden.
Behandlungsvertrag und Rechnung sind Pflicht
Vor einer Selbstzahlerleistung muss die Ärztin oder der Arzt einen schriftlichen Vertrag vorlegen, dass die Untersuchung oder Behandlung auf eigenen Wunsch erfolgt und nicht über die gesetzliche Krankenkasse abgerechnet werden kann. Ohne diesen Behandlungsvertrag sind Patient:innen berechtigt, die Zahlung zu verweigern. Zudem ist eine Rechnung Pflicht, die sich an der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) orientiert und die einzelnen Leistungen aufführt. Pauschalhonorare sind nicht zulässig. Verstoßen Ärzt:innen gegen dieses Regeln, können Patient:innen dies der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ihres Bundeslandes melden. Weitere Tipps, sowie Beratung bei Problemen gibt es bei der: Verbraucherzentrale Detmold Brigitte Dörhöfer 052317015901.
Pressemeldung: Verbraucherzentrale Detmold