Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren zum Verkauf anbieten, dürfen an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von fünf Stunden öffnen. Diese Regelung des Ladenöffnungsgesetzes gilt jedoch nicht am Ostermontag. Damit sind am bevorstehenden Ostermontag, den 22. April 2019, die Ladengeschäfte geschlossen. Dagegen ist es den Bäckereien und Floristen am Karfreitag und Ostersonntag erlaubt, ihr Ladengeschäft zum Verkauf zu öffnen.
Es dürfen jedoch nur Waren des Kernsortiments und eines begrenzten Randsortiments verkauft werden. Über eine Öffnung entscheidet der jeweilige Ladeninhaber. Für den bevorstehenden Karfreitag, 19. April 2019, gilt nach dem Feiertagsgesetz NRW ein engeres Arbeits- und Veranstaltungsverbot als für andere Sonn- und Feiertage.
Der Gesetzgeber hat für diesen Tag Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, den Betrieb von Spielhallen, musikalische und unterhaltende Darbietungen sowie alle der Unterhaltung dienende öffentliche Veranstaltungen und alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen bis zum nächsten Tag sechs Uhr untersagt.
Das Gleiche gilt für die Vorführung von Filmen, die nicht vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes NRW als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt sind. Während der Hauptzeit des Gottesdienstes von 6.00 Uhr bis 11.00 Uhr, sind zudem Veranstaltungen, Theater- und musikalische Aufführungen, Filmvorführungen und Vorträge jeglicher Art verboten. Weitere Auskünfte erteilt jedes örtliche Ordnungsamt.