Eine Familie mit zwei Kindern, bei der Mutter wackelt der Teilzeitjob, der Vater ist schon in Kurzarbeit. Doch die Ausgaben laufen weiter, es drohen massive finanzielle Probleme. Der oftmals größte Batzen ist die monatliche Rate für Haus- oder andere Kredite. „Solche Schicksale begegnen uns täglich im Beratungsalltag“, berichtet VB-Leitung aus XXX. „Wir weisen die Ratsuchenden dann darauf hin, dass im Rahmen der Corona-Maßnahmen ein Gesetz in Kraft getreten ist, das ihnen kurzfristig etwas Luft verschaffen kann.

 

Es führt unter bestimmten Bedingungen zur Stundung von Tilgungs- und Zinszahlungen für drei Monate.“ Die Banken dürfen für die Dauer der Stundung im Rahmen dieses Gesetzes keine zusätzlichen Zinsen oder Bearbeitungskosten geltend machen. Die Verbraucherzentrale gibt einen Überblick über die Voraussetzungen und worauf Verbraucherinnen und Verbraucher bei der Inanspruchnahme der Regelung unbedingt achten sollten:

 

Mit dem Gesetz können Kreditnehmer eines Verbraucher- oder Immobiliendarlehens eine dreimonatige Stundung für Zahlungsverpflichtungen erhalten, die von April bis Juni fällig werden, wenn Sie Zins oder Tilgungen nicht mehr leisten können und der Kredit vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurde. Die Verbraucherzentrale NRW setzt sich dafür ein, dass der Gesetzgeber eine Verlängerung der Stundungsregel über Juni hinaus beschließt.

 

Wer seine Kreditzahlungen stunden möchte, sollte die Bank kontaktieren und erklären, dass eine Zahlung wegen Einkommenseinbußen, die durch die Corona-Krise verursacht wurden, nicht möglich ist. Gegebenenfalls muss hier auch ein Nachweis erfolgen, zum Beispiel mit einem Arbeitgeberschreiben zur Kurzarbeit. Es muss klar ersichtlich sein, dass ohne die Stundung der angemessene Lebensunterhalt gefährdet wäre.

 

Die Fälligkeit der betroffenen Raten wird dann entsprechend nach hinten verschoben. Das ist auch nur für eine oder zwei Monatsraten möglich. Die Verbraucherzentrale NRW bietet online eine Checkliste an zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Stundung vorliegen. Außerdem gibt es auf der Homepage einen Musterbrief für den Antrag bei der Bank.

 

Nimmt der Kunde die gesetzliche Regelung in Anspruch, ist klar festgelegt, dass der Kreditgeber aufgrund der dreimonatigen Stundung keine zusätzlichen Vertragszinsen oder Kosten fordern darf. Damit es zu keiner Doppelbelastung der Verbraucher kommt, verschiebt sich die Laufzeit des Kreditvertrages einfach um drei Monate nach hinten, Alle Raten werden drei Monate später fällig als ursprünglich vereinbart.

 

Kreditnehmern steht es aber auch frei, eigene vertragliche Vereinbarungen mit ihrer Bank über die Stundung(en) und die weitere Durchführung des Kreditvertrages zu treffen. Doch Vorsicht: Manche Banken versuchen darin – abweichend von den gesetzlichen Stundungsregeln – Zinsen für die Dauer der Stundung oder Bearbeitungskosten festzuschreiben, ohne dem Kunden einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der gesetzlichen Regelung zu bieten. Individuelle Vertragsänderungen und auch Neuberechnungen sind daher genau darauf zu prüfen, ob hier unzulässige oder überhöhte Kosten oder Zinsen “eingeschmuggelt“ wurden. In Zweifelsfällen ist eine rechtliche Beratung vor Vereinbarungsschluss angezeigt.

 

Weitere Informationen zu akuten Verbraucherthemen bieten die örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW telefonisch oder per E-Mail. Ab sofort bieten die Beratungsstellen Schritt für Schritt auch wieder persönliche Beratung – natürlich unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Gesundheitsschutzes für die Beteiligten und zunächst nur nach vorheriger Terminvergabe. Details zu Kontaktdaten und Terminvergabe der Beratungsstellen vor Ort finden Ratsuchende im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw/beratung-vor-ort. Hilfreiche Hinweise rund um Corona-Fragen im Verbraucheralltag gibt’s ebenfalls online unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.
21/2020

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