Für Personen, die wegen des Ukraine-Konflikts geflüchtet sind, bleiben bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz gültig. Sofern diese ab dem 1. Februar noch gültig sind, werden sie automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Ukrainische Personen müssen in diesem Fall keine Verlängerung beantragen oder einen Termin bei der Ausländerbehörde wahrnehmen. Mit der Aufenthaltserlaubnis verlängert sich auch automatisch die Arbeitserlaubnis. Alle Personen, deren Aufenthaltserlaubnis bereits vor dem 1. Februar auslaufen, müssen eigenständig eine Verlängerung bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Die sogenannte „Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung“ wurde vom Bundesministerium des Innern und für Heimat verkündet und trat am 5. Dezember 2023 in Kraft. „Durch die automatische Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse sparen sich ukrainische Personen wie auch die Ausländerbehörden erheblichen bürokratischen Aufwand“, lobt Björn Schröder, Fachgebietsleiter für Ausländer- und Staatsangehörigkeiten des Kreises Lippe. Bei Fragen können sich ukrainische Personen an den Sachbearbeiter für Schutzsuchende, Alain Buttler, wenden. Sie erreichen ihn per Mail unter a.buttler@kreis-lippe.de oder telefonisch unter 05231 – 623830.
Anerkennung ukrainischer Führerscheine und in der Ukraine gemeldeter Fahrzeuge
Von der Ukraine ausgestellte gültige Führerscheine werden im Gebiet der Union anerkannt, wenn ihren Inhabern vorübergehender Schutz oder angemessener Schutz nach nationalem Recht gewährt wird. Dies gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser vorübergehende Schutz endet. Das bedeutet, dass bis zum Ablauf des Schutzstatus nichts zu unternehmen ist. Das Mitführen einer beglaubigten Übersetzung oder eines internationalen Führerscheins ist nicht erforderlich. Sofern eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgen soll, sind die theoretische- sowie praktische Prüfung zu absolvieren.
„Ein Antrag auf Umschreibung des Führerscheins kann bei der Anmeldung an einer Fahrschule gestellt werden. Wer möchte, kann auch online einen Termin für den Umtausch ausländischer Führerscheine buchen und anschließend persönlich in die Führerscheinstelle kommen“, erklärt Evelin Knaak, Fachgebietsleiterin für Straßenverkehr des Kreises Lippe.
Wer mit einem in der Ukraine zugelassenem Fahrzeug nach Deutschland kommt, muss eine für das Fahrzeug erforderliche Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Fährt das Fahrzeug länger als sechs Monate in Deutschland, muss dieses in Deutschland angemeldet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können ukrainische Personen einen Antrag auf befristete Weiternutzung des ukrainischen Kennzeichens stellen. Voraussetzungen für diese Ausnahmegenehmigung sind eine bestehende Versicherung, eine abgeschlossene Sicherheitsuntersuchung für das Fahrzeug und die Erklärung, dass die Fahrzeugnutzer ihren Wohnort nicht nach Deutschland verlegen. Diese erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten noch bis zum 1. April. Darüber hinaus müssen Fahrzeuge dann in Deutschland zugelassen werden.
Bei Fragen zum Umtausch der Führerscheine können Bürgerinnen und Bürger die Führerscheinstelle unter fuehrerscheinstelle@kreis-lippe.de oder telefonisch unter 05231 – 621234 erreichen. Fragen zu der Zulassung von Fahrzeugen beantwortet das Straßenverkehrsamt per Mail unter stva@kreis-lippe.de oder telefonisch unter 05231 – 621800.