Um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen, ist in den letzten Wochen der Sitzungsbetrieb in körperlicher Anwesenheit der Prozessbeteiligten auf dringend notwendige Gerichtstermine reduziert worden. Mündliche Verhandlungen in Zivilrechtsstreitigkeiten können jedoch auch ohne körperliche Präsenz im Wege der Bild- und Tonübertragung mittels einer Videokonferenz durchgeführt werden. Dies ist schon seit Einführung der Vorschrift des § 128a ZPO im Jahre 2013 möglich.

 

Um die Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern, hat das Landgericht Düsseldorf seine Videokonferenzanlage, die eine feste IP-Adresse hat, nun in Raum 2.111 fest installiert. Die Richterinnen und Richter sitzen im Sitzungssaal und die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ebenso wie die Parteien sind über die Konferenzanlagen der Rechtsanwaltskanzleien oder über von ihnen beauftragte Dienstleister zugeschaltet. Gericht, Kläger und Beklagte verhandeln wie gewohnt, allerdings ohne sich persönlich zu begegnen. Die Öffentlichkeit kann im Gerichtsgebäude in Sitzungssaal 2.111 die Verhandlung verfolgen.

 

Bis die erste Gerichtsverhandlung in einem Zivilprozess per Videokonferenz stattfindet, braucht es noch ein paar Tage, weil in jedem einzelnen Fall die Parteivertreter zunächst zu diesem Verfahrensablauf angehört werden. § 128a Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.