Wer in 2018 Steuern gezahlt hat und innerhalb der vergangenen zwölf Monate Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit erhielt, muss dies bei der Steuererklärung aufführen. Aufgrund des Jahressteuergesetzes ist die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, die Daten über die im letzten Kalenderjahr gewährten Leistungen und die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Kunden bis zum 28. Februar 2019 des Folgejahres an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

 

Im Anschluss an die Übermittlung erhalten die Kunden, ohne besondere Aufforderung, einen Leistungsnachweis über die an die Finanzverwaltung gemeldeten Daten. In diesem Nachweis sind alle dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen enthalten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bitten daher von Anfragen zu Leistungsnachweisen für die Finanzverwaltung abzusehen, da diese Nachweise von der Zentrale der Bundesagentur in Nürnberg verschickt werden.

 

Noch ein wichtiger Hinweis: Die Bescheinigung über den Leistungsbezug ist darüber hinaus ein wichtiges Dokument für die Rente. Daher gilt: Sorgfältig aufbewahren, da Zweitschriften nur in einem begrenzten zeitlichen Rahmen ausgestellt werden können, weil die erforderlichen Kundendaten aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nach einigen Jahren gelöscht und die Akten vernichtet werden.