Rathaus4Die hohe Zahl von Flüchtlingszuweisungen im III. Quartal 2015 und die damit verbundene Inanspruchnahme weiterer Gebäudekapazitäten macht die Neufassung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen zur vorläufigen Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in der Stadt Blomberg erforderlich. Diese lautet im Entwurf wie nachstehend genannt und auch im Ratsinfosystem der Stadt Blomberg nachzulesen, dafür stimmten in der gestrigen Sitzung des Ausschuss für Senioren, Jugend und Soziales einstimmig.

Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. 2015 S. 208) sowie dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 95), zuletzt geändert durch das 8. Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 01. Oktober 2015 (GV. NRW. 2015 S. 683) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Blomberg in seiner Sitzung nachstehende Satzung beschlossen:

§ 1
Die Stadt Blomberg unterhält zur vorübergehenden Unterbringung der nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz aufzunehmenden ausländischen Flüchtlingen, die nicht ausreichend mit Wohnraum versorgt werden können, Übergangsheime, die vom Regierungspräsidenten anerkannt sind.

Die zu dem genannten Zweck bereitgestellten Unterkünfte sind in der Anlage I zu dieser Satzung aufgeführt. Anlage I ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2
Die Unterkünfte sind nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Unterkünfte unterstehen der Aufsicht und Verwaltung des Bürgermeisters. Die Stadt Blomberg, Der Bürgermeister, Fachbereich Senioren, Jugend und Soziales entscheidet über die Belegung der Übergangsheime durch Einweisungs-, Umsetzungs-, oder Ausweisungsverfügungen. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Blomberg und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich. Durch die Einweisung wird zwischen der Stadt Blomberg und den zugewiesenen ausländischen Flüchtlingen kein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet. Mietrechtliche Schutzbestimmungen finden keine Anwendung.

Das Weisungsrecht, dem jeder Benutzer des Übergangsheims unterworfen ist, wird vom Fachbereich Senioren, Jugend und Soziales der Stadt Blomberg wahrgenommen, welches sich dazu auch der jeweiligen Hausleitung oder des jeweiligen Hausverwalters bzw. Hausmeisters bedienen kann. Sofern ein Sicherheitsdienst mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben in den Übergangsheimen beauftragt ist, gelten das Sicherheitsunternehmen und die von ihm beauftragten Personen gleichfalls als weisungsberechtigt im Zusammenhang mit der Einhaltung der jeweiligen Hausordnung. Die Stadt Blomberg erlässt für jedes Übergangsheim eine Hausordnung, die das Zusammenleben der Nutzer, das Ausmaß der Benutzung und die Ordnung in dem jeweiligen Übergangsheim regelt.

§ 3
Die Zuweisung von Personen im Sinne des § 2 erfolgt durch schriftliche Verfügung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Bei der Aufnahme in eine Unterkunft erhält der Benutzer

– die Zuweisungsverfügung, in der die unterzubringende Person und die Unterkunft  bezeichnet sind,
– eine Kopie der Benutzungsordnung der Unterkunft
– den Schlüssel zur Unterkunft

Mit der Aushändigung der Ordnungsverfügung erwirbt der eingewiesene ausländische Flüchtling – im folgenden Benutzer genannt – das Recht, den ihm zugewiesenen Raum und die gemeinschaftlichen Einrichtungen der Unterkunft nach Maßgabe der Satzung und im Rahmen der Hausordnung zu benutzen oder mitzubenutzen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung bestimmter Räume besteht nicht. Der Fachbereich Senioren, Jugend und Soziales ist somit nicht verpflichtet, besonderen Wünschen der Benutzer in dieser Hinsicht nachzukommen.

Insbesondere bedarf es nicht der Zustimmung bereits eingewiesener Personen bezügliche der weiteren Belegung des noch nicht voll ausgenutzten Raumes. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von zwei Tagen sowohl innerhalb eines Übergangsheimes, von einer Unterkunft in eine andere, als auch von einem Übergangsheim in ein anderes verlegt werden.

Wer durch Ordnungsverfügung ein Übergangsheim benutzen darf, übernimmt zugleich alle Rechte und Pflichten, die sich aus der für das Übergangsheim erlassenen Hausordnung ergeben. Der Benutzer hat den Anordnungen des Fachbereiches Senioren, Jugend und Soziales bzw. der mit der Betreuung und Aufsicht der Unterkunft beauftragten Personen Folge zu leisten.

§ 4
Die Einweisung kann jederzeit mit sofortiger Wirkung widerrufen werden, wenn

a) der Grund der Einweisung entfällt,
b) eine anderweitige Unterbringung aus wichtigen Gründen, die im Einzelnen bezeichnet werden müssen, geboten ist,
c) der Benutzer durch sein Verhalten, insbesondere durch Verstöße gegen die Hausordnung, Anlass dazu gibt
d) die Unterbringung den Zeitraum von 1 Jahr überschritten hat.

§ 5
Die Benutzung der Übergangsheime ist gebührenpflichtig. Die Leistungspflicht und Höhe der Gebühr werden in einer Gebührensatzung geregelt.

§ 6
Die Ordnung in den Übergangsheimen bestimmt im Einzelnen eine Hausordnung.

§ 7
Die Bestimmungen dieser Satzung sowie die der Hausordnungen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein – Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. 2003 S. 24) in der jeweils gültigen Fassung durchgesetzt werden.

§ 8
Diese Satzung tritt am 07. Juli 2016 in Kraft. Die bisherige Satzung über die Unterhaltung und Einrichtung von Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge in der Stadt Blomberg in der Fassung der Bekanntmachungsanordnung vom 27. Januar 1995 treten mit Wirkung vom 06. Juli 2016 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Unterhaltung und Einrichtung von Übergangsheimen für ausländische Flüchtlinge in der Stadt Blomberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.