Nicht nur im Schaltjahr ein Stichtag: „Der 29. Februar
markiert dieses Jahr die letzte Möglichkeit, das noch
nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld vom Chef zu
fordern. Den sollten Angestellte im Gastgewerbe also
nicht einfach vom Kalender abreißen, sondern besser
fett markieren“, so Thorsten Kleile von der NGG
Ostwestfalen-Lippe.

Weihnachtsgeld im Februar: Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rät Gastronomie-Beschäftigten im Kreis Lippe zu einem genauen Blick auf ihre Jahreslohnabrechnung. „Jeder sollte einmal prüfen, ob er im vergangenen Jahr seine Weihnachtsgeldzahlung tatsächlich bekommen hat. Etliche Chefs im Gastgewerbe ‚vergessen‘ gerne die jährliche Sonderzahlung für ihre Angestellten“, sagt Thorsten Kleile. Der Lohncheck lohne sich, so der Geschäftsführer der NGG Ostwestfalen-Lippe. Denn bis Ende Februar könnten die Beschäftigten das fehlende Weihnachtsgeld nachfordern. Für Thorsten Kleile sind die „Weihnachtsgeld-Muffel“ unter den Gastro-Arbeitgebern ein jährliches Dauerärgernis. Das gelte gerade für kleinere Betriebe.

 

Thorsten Kleile: „Eigentlich muss das Weihnachtsgeld mit der letzten November-Auszahlung auf dem Gehaltskonto auftauchen. All diejenigen, die die Sonderzahlung im letzten Jahr nicht bekommen haben, sollten sich schleunigst bei ihrem Chef melden. Am besten schriftlich und spätestens bis zum 29. Februar. Danach verfällt der Anspruch und das Geld ist endgültig futsch“, so der NGG-Geschäftsführer.

 

Die NGG hofft, dass sich möglichst viele in den kommenden Wochen gegen die „Weihnachtsgeld-Prellerei“ wehren. „Denn Weihnachtsgeld hängt nicht vom guten Willen des Chefs ab, es ist das gute Recht der Beschäftigten. Es steht jedem, der mindestens ein Jahr im Betrieb arbeitet, ein halber Monatslohn als Weihnachtsgeld zu – vom Koch bis zur Kellnerin und vom Housekeeping bis zum Nachtportier an der Rezeption“, so Kleile.

 

Pressemeldung und Foto: NGG