Im Jahr 2020 wurden in Nordrhein-Westfalen 2 012 gerichtliche Maßnahmen zum vollständigen Entzug der elterlichen Sorge durchgeführt. Wie Information und Technik Nordrhein-Westfalen als Statistisches Landesamt mitteilt, waren das 9,1 Prozent weniger Maßnahmen als ein Jahr zuvor (2019: 2 214). Insgesamt ordneten die Gerichte in 4 638 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge an (2019: 4 771). Nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordneten die Gerichte in 2 626 Fällen zudem den teilweisen Entzug der elterlichen Sorge an, d. h. hier wurde zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen.

 

In 2 072 dieser Fälle wurde das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das Jugendamt übertragen. Die Einschränkung oder der Entzug des elterlichen Sorgerechts erfolgt, wenn eine Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen besteht. Im Jahr 2020 bearbeiteten die Jugendämter außerdem 32 523 Sorgeerklärungen; das waren 3,7 Prozent weniger als im Jahr zuvor (2019: 33 763). Die Sorgeerklärung, auch als Sorgerechtserklärung bezeichnet, ist eine spezielle Willenserklärung nicht miteinander verheirateter Eltern, die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam ausüben zu wollen.

 

Die elterliche Sorge kann den Eltern – auf Grundlage einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung – ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen werden. Mit der Abgabe der Sorgeerklärung vor einer Urkundsperson steht das elterliche Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam zu (§ 1626a Abs. 1 BGB). (IT.NRW).