Entlastung des Bürgermeisters.
Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW haben die Städte und Gemeinden in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss aufzustellen. Zu den Bestandteilen des Gesamtabschlusses zählen die Gesamtbilanz, die Gesamtergebnisrechnung sowie der Gesamtanhang nebst beigefügter Kapitalflussrechnung; beizufügen sind außerdem ein Gesamtlagebericht sowie ein Beteiligungsbericht. Der Rat bestätigt den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss […]






















































