Das Vorsorge-Set der Stiftung Warentest beant­wortet alle Fragen zur recht­lichen Vorsorge und enthält alle wichtigen Formulare. © Stiftung Warentest / Ralph Kaiser.

Viele Menschen fragen sich, ob ihre Patientenverfügung auch in Corona-Zeiten noch passt. Diese Sorge entsteht vor allem, wenn sie festgelegt haben, dass sie nicht künstlich beatmet werden möchten. Doch bei einer Behandlung wegen Covid-19 spielt eine Patientenverfügung erst mal keine Rolle. Denn bei der Corona-Infektion können Patienten in aller Regel selbst in die künstliche Beatmung einwilligen. Eine Patientenverfügung greift dagegen erst, wenn Menschen nicht mehr selbst entscheiden können. Das ist der große Unterschied, den die Zeitschrift Finanztest in ihrer Juni-Ausgabe ausführlich erklärt.

 

„Es gibt keinen Grund, wegen Corona seine Patientenverfügung anzupassen“, erklärt Simone Weidner. Denn die komme ja erst dann zum Einsatz, wenn jemand aller Wahrscheinlichkeit nach dauerhaft seine Entscheidungs- und Einsichtsfähigkeit verloren habe. Trotzdem, so die Finanztest-Redakteurin, sei es vielleicht in der aktuellen Pandemie eine gute Idee, seine Patientenverfügung einmal zu überprüfen, oder – falls man noch keine hat, eine aufzusetzen. Auch an eine Vorsorge- und Bankvollmacht sowie an eine Betreuungsverfügung sollte dabei gedacht werden. Alle nötigen Formulare hat die Stiftung Warentest samt Ausfüllhilfen und Zusatzinformationen in ihrem Vorsorge-Set gebündelt (test.de/vorsorge-set).

 

Die künstliche Beatmung gehört – wie auch die künstliche Ernährung oder Wiederbelebung – zu den medizinisch-technischen Möglichkeiten, die helfen, Leben zu retten und zu erhalten. In den meisten Fällen sorgt die Beatmung dafür, dass sich die Lunge erholen kann und der Patient gesund wird. Nur wenn sich im Verlauf der Therapie herausstellt, dass aller Wahrscheinlichkeit nach keine Aussicht besteht, das Bewusstsein wieder zu erlangen, kann eine Patientenverfügung ins Spiel kommen.

 

Ist in dieser ein Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie eine künstliche Beatmung gewünscht, können Ärzte danach handeln. Die Patientenverfügung sollte beim zentralen Vorsorgeregister registriert sein, damit sie nicht übersehen wird. Der Artikel „Patientenverfügung und die Corona-Frage“ findet sich in der Juni-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest und ist online abrufbar unter www.test.de/corona-patientenverfuegung (kostenfrei).

 

Pressemeldung: Stiftung Warentest.