„Viele Schuldner fiebern dem Jahreswechsel entgegen, denn mit Beginn des neuen Jahres verjähren zahlreiche Verbindlichkeiten“, so Svenja Jochens, Justitiarin der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe).

 

„Unternehmen können Zahlungsansprüche für Lieferungen, Reparaturen oder andere Leistungen nur innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren durchsetzen“, erklärt Jochens. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann die Zahlung vom Schuldner verweigert werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Ob die angemahnten Forderungen verjährt sind, errechnet sich wie folgt: Stammt die Forderung z. B. aus dem Jahre 2017, begann die Frist mit dem 01. Januar 2018 und endet somit am 31. Dezember 2020.

 

„Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern“, so die Juristin, „müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden, eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht. Am einfachsten ist es, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen, der noch vor Silvester zugestellt werden muss.“ Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, empfiehlt die IHK Lippe, sich im Zweifelsfall beraten zu lassen.

 

Nähere Auskünfte erteilt bei der IHK Lippe Svenja Jochens, Telefon: 05231 7601-43 oder jochens@detmold.ihk.de.