Bundesweit ist die Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe auf den 9. Oktober 2020 und damit um neun Tage verlängert worden. Die Unternehmen haben somit etwas mehr Zeit, um die Förderung für die Monate Juni bis August über einen registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt zu beantragen. Eine rückwirkende Antragsstellung nach dem 9. Oktober 2020 ist nicht möglich.

 

„Wir begrüßen die Verlängerung der Antragsfrist für die erste Phase der Überbrückungshilfe. Damit haben die ausführenden Dienstleister mehr Zeit für unsere Unternehmen die Unterstützung zu beantragen,“ unterstreicht Maria Klaas, Geschäftsführerin der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe). Grundsätzlich sind Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb für die erste Phase der Überbrückungshilfe antragsberechtigt, bei denen der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten eingebrochen ist.

 

Die IHK Lippe begrüßt zudem, dass für die anschließenden Fördermonate September bis Dezember 2020 mit der zweiten Phase der Überbrückungshilfe bereits jetzt ein neue Perspektive für Unternehmen besteht, die sich noch nicht wieder von den wirtschaftlichen Einbußen im Rahmen der Corona-Pandemie erholt haben. Eine Antragsstellung wird voraussichtlich ab Mitte Oktober möglich sein. Ziel der Überbrückungshilfe ist es, die wirtschaftliche Existenz von betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen sowie Freiberuflerinnen und Freiberuflern zu sichern. Dazu werden bei coronabedingten erheblichen Umsatzausfällen die betrieblichen Fixkosten teilweise erstattet.

 

Aktuell ist weiter offen, wie und wann es mit dem Abrechnungsverfahren zur NRW-Soforthilfe weiter geht. Dieses wurde im Juli gestoppt. Seitdem warten die antragsstellenden Unternehmen auf weitere Informationen. Die IHK Lippe setzt sich hier weiter auf Landesebene für die Interessen der heimischen Unternehmen ein und versucht, die anrechnungsfähigen Kosten auszuweiten.