Der stationäre Einzelhandel ist stark durch die Corona-Pandemie in Mitleidenschaft gezogen. Auch wenn die Geschäfte seit geraumer Zeit wieder geöffnet sind, leidet der Einzelhandel unverändert unter schwachen Umsätzen. Als Folge der Corona-Pandemie sind in NRW seit März fast die Hälfte der geplanten verkaufsoffenen Sonntage ausgefallen, weil die damit üblicherweise zusammenhängenden Veranstaltungen abgesagt werden mussten.

 

Damit der Einzelhandel die fehlenden Umsätze zumindest zum Teil ausgleichen kann, dürfen Kommunen in diesem Jahr als Ersatz bis zu vier verkaufsoffene Sonntage pro Geschäft ohne Anlassbezug freigeben. Das regelt der Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen aus Juli 2020. Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe) begrüßt den aktuellen Erlass.

 

Das Ladenöffnungsgesetz (LÖG) regelt, dass verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage gestattet werden können, wenn ein öffentliches Interesse besteht. Dieses öffentliche Interesse liegt dann vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient. Aufgrund der Corona-Pandemie ist der stationiere Einzelhandel flächendeckend gefährdet. Dieser Gefährdung soll durch die Möglichkeit der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage als flankierende Maßnahme entgegengewirkt werden. Laut Angabe des Handelsverbandes NRW haben Geschäfte circa drei Prozent des Gesamtjahresumsatzes in der Vergangenheit an verkaufsoffenen Sonntagen erzielt.

 

Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Struktur der Innenstädte durch eine infolge der Pandemie drohende Insolvenzwelle des stationären Einzelhandels gefährdet ist. Untersuchungen der IHK Lippe haben ergeben, dass rund zehn Prozent der Geschäfte von einer Schließung bedroht sind. Durch die verkaufsoffenen Sonntage können Bürger wieder vermehrt auf den stationären Einzelhandel aufmerksam gemacht und durch die Stärkung des Handels zugleich einer zunehmenden Verödung der Innenstädte entgegengewirkt werden.

 

Es bleibt weiterhin Aufgabe der Gemeinden, die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage festzusetzen. Insoweit müssen Feststellungen getroffen werden, ob wegen der Pandemie–Auswirkung eine Gefährdung des Einzelhandels auch in der jeweiligen Gemeinde besteht, dem mit der sonn- oder feiertäglichen Ladenöffnung begegnet werden soll.