62. Verkehrsgerichtstag in Goslar / Fragen des Verkehrsstrafrechts im Vordergrund
Die einfache Unfallflucht soll entkriminalisiert werden. Diese Reformvorschläge des Bundesjustizministeriums sorgten im Frühjahr des vergangenen Jahres für heftige Diskussionen. Nun widmet sich auch der Verkehrsgerichtstag (VGT) in seiner 62. Auflage diesem Thema. Außerdem stehen mit Punktehandel oder der Einziehung von Täterfahrzeugen weitere Fragen des Verkehrsstrafrechts auf dem Programm. Der ADAC ist mit seinen Experten auf dem VGT in allen acht Arbeitskreisen und mit einem Pressestand als Ansprechpartner für Journalistinnen und Journalisten vor Ort vertreten.
Die wichtigsten Themen des VGT im Überblick:
Ob eine Unfallflucht mit Sachschäden nicht mehr als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit gehandhabt werden soll wird sicherlich das größte Interesse auf dem diesjährigen VGT auf sich ziehen. Die Teilnehmer des Arbeitskreis V beschäftigen sich mit diesem Thema. Nach Ansicht des ADAC ist eine Einstufung der Unfallflucht mit Sachschaden als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit längst überfällig. In Zeiten moderner Kommunikationsmittel gibt es diverse Möglichkeiten, um Unfallflüchtigen die Möglichkeit zu geben, sich zu ihrer Tat zu bekennen und dem Geschädigten innerhalb kürzester Zeit die wichtigen Daten für die Schadensabwicklung zur Verfügung zu stellen.
Im ersten Arbeitskreis wird es um die Möglichkeiten gehen, ob Täterfahrzeuge bei strafbaren Trunkenheitsfahrten eingezogen werden sollten. Während es für einige Straftaten im Straßenverkehr bereits heute die Möglichkeit gibt, das Tatfahrzeug einzuziehen, besteht diese in Folge von strafbaren Trunkenheitsfahrten nicht. Ob dies in der Praxis eine Rolle spielen würde oder es sich eher um eine theoretische Sanktionsmöglichkeit handeln würde, stellt der ADAC in Frage und verweist auf illegale Straßenrennen: Obwohl das Tatfahrzeug hier eingezogen werden kann, gehen die Zahlen illegaler Straßenrennen nicht signifikant zurück.
Punkte von jemand anderem gegen Geld auf sich nehmen, damit das Punktekonto des eigentlichen Verkehrssünders nicht weiter ansteigt, ist nicht verboten – Grund ist eine Gesetzeslücke. Aus Sicht des ADAC gilt es, diese schnellstmöglich zu schließen. Behörden würden damit bewusst getäuscht werden und die eigentlichen Verkehrssünder entkommen so ihrer rechtmäßigen Strafe, etwa des Führerscheinentzugs. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Arbeitskreises IV werden sich in Goslar damit beschäftigen, ob die Einstufung als Straftatbestand hier Abhilfe schaffen kann.
Neben Arbeitskreisen zum Verkehrsstrafrecht spielt auch das Versicherungsrecht eine große Rolle: Immer wieder gibt es Probleme bei der Schadenregulierung von älteren Fahrzeugen, denn Vorschäden lassen sich nicht immer klar von neuem Schaden abgrenzen. Viele Versicherer lehnen häufig pauschal Leistungen ab und beziehen sich auf einen vorhandenen Vorschaden. Hier wird sich der Arbeitskreis VI mit Lösungsvorschlägen beschäftigen.
Ausführliche Pressemeldungen zu den einzelnen Arbeitskreisen:
AK I Einziehung von Täterfahrzeugen bei strafbaren Trunkenheitsfahrten
AK II Haushaltsführungsschaden – wenn das Unfallopfer nicht mehr staubsaugen kann
AK III Fahreignungsgutachten und ihre Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde
AK IV Cleverness oder strafbares Verhalten? Behördentäuschung und Punktehandel
AK V Weniger Strafe bei Unfallflucht?
AK VI Vorschaden und Schadensgutachten
AK VII Multimodales Reisen – mit dem Zug zum Flug zum Schiff