Zum 1. Juli 2021 wird eine weitere Stufe der EU-Umsatzsteuerreform in deutsches Recht umgesetzt. Betroffen sind Versandhandelsunternehmen, die Waren an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen. Darauf weist die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold hin. Künftig gilt eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro pro Jahr. Bei Erreichen muss ein Fernverkäufer die Umsatzsteuer des anderen EU-Staates, in den er seine Ware liefert, erheben.

 

Auf eine Registrierung bei den ausländischen Steuerbehörden kann der deutsche Fernverkäufer jedoch verzichten. Die ausländische Umsatzsteuer kann er einfacher im sogenannten One-Stop-Shop des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) bezahlen. Sie wird von dort an die ausländischen Steuerbehörden weitergeleitet. Für die Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren ist eine vorherige Anmeldung beim BZSt erforderlich. Weitere Informationen zum One-Stop-Shop gibt es unter www.bzst.de.