Das Bundesgesundheitsministerium hat weitere zeitlich befristete Änderungen in der häuslichen Pflege beschlossen, die vorerst bis zum 30. September 2020 gelten. Wie berichtet, können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro, der nach bisherigem Landesrecht speziell für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder der ambulanten Pflegedienste verwendet werden durfte, nun auch anderweitig, wie z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. In NRW können so Nachbarn oder andere ehrenamtliche Helfer, jedoch keine Verwandten bis zum 2. Grad der Verwandtschaft, bis zum 30. September 2020 ohne Qualifikationsnachweis tätig sein. Wichtig ist die Anerkennung durch die Pflegekasse.

 

Darüber hinaus gilt, dass bisher angesparte Entlastungsbeträge von nicht in Anspruch genommenen Leistungen aus 2019 erst zum 30. September 2020 verfallen statt wie bisher zum 30. Juni 2020. Außerdem können pflegende Angehörige bis Ende September 20 Tage statt wie bisher zehn Tage der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation fernbleiben. Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen organisieren müssen.

 

Bis zum 30. September 2020 wird das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zuhause entsteht, z.B. weil eine Pflegekraft ausfällt oder ein Pflegedienst schließt. Zudem wird bis zum 30.09.2020 das Pflegeunterstützungsgeld auch bis zu 20 statt bis zu zehn Tagen gezahlt. Informationen dazu erteilen die Pflegekassen und der Pflegestützpunkt NRW im Kreis Lippe unter (0 52 31) 62-3141.